Kündigungsschutz unter Einbeziehung von Leiharbeitern

Leiharbeiter sind bei der Bemessung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen, so eine Entscheidung des BAG v. 24.01.2013 zum Az.: 2 AZR 140/12

Bei der Kündigung von Arbeitnehmern aus Sicht des Unternehmers, ist zu beachten, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Anders herum ist aus Sicht des Arbeitnehmers eine ähnliche Betrachtung anzusetzen, um sich möglicherweise gegen eine unberechtigte Kündigung zur Wehr zu setzen.

Betriebsgröße – Schwellenwert Arbeitnehmerzahl

Eingangs ist immer die gleiche Problematik gegenständlich, denn bei der Frage nach der Anwendbarkeit des KSchG kommt es zunächst auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer an. Die Antwort hierzu findet man in § 23 Abs. 1 KSchG, hiernach genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Mit Reform des KSchG zum 1. Januar 2004 wurde der so genannte „Schwellenwert“ vom Gesetzgeber auf mehr als zehn Arbeitnehmer angehoben, so dass nunmehr grundsätzlich gilt, dass nur in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und zwar ausschließlich der Auszubildenden und des Inhabers, letztere werden nicht zu den Arbeitnehmern gerechnet, das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt.

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SEPA kommt und läßt sich nicht umgehen!

SEPA – Single Euro Payments Area – die Zeit drängt!

Ab dem 1. Februar 2014 wird der unbare Zahlungsverkehr, das betrifft Lastschriftverfahren und Überweisungsvorgänge, nur noch nach den neuen, europäischen Regeln erfolgen. Grund hierfür ist die SEPA-Verordnung, welche den Zahlungsverkehr vereinheitlichen und vereinfachen soll; vgl. hier auch den Beitrag: „Wissenswertes zur Umstellung auf neue Kontodaten„. Noch immer scheint es, dass nicht alle Unternehmen hierauf vorbereitet sind, was die Bundesbank dazu veranlasst, Sorgfalt und Umsichtigkeit anzumahnen, damit eine Abwicklung aller Zahlungen erfolgen kann. Insbesondere besteht die Sorge, dass Liquiditätsengpässe eintreten könne, so nicht alle Zahlungsdaten nicht im Sepa-Format bei der Bank eingereicht werden.

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Datenschutzbelehrung im Online-Shop

Abmahnungsgrund bei fehlender Datenschutzbelehrung

Oberlandesgericht Hamburg: Entscheidung vom 27. Juni 2013 zum Az. 3 U 26/12

Nach dem Telemediengesetz (TMG), welches gem. § 1 Abs. 1 für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, gilt, dass gem. § 13 Abs. 1 TMG so genannte Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten haben.

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Den eigenen Firmennamen bekannt machen

Besonders für Existenzgründer ist es wichtig Aufmerksamkeit zu erregen. Das neue Unternehmen muss sich erst am Markt platzieren und einen Kundenstamm aufbauen. Potenzielle Kunden greifen generell gerne auf Altbewährtes zurück, weshalb man ihnen vor Augen führen muss, warum das eigene Unternehmen die bessere Wahl ist. Seinen Namen bekannt zu machen ist hierbei der erste Schritt.

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ERP-Systeme – 5 Tipps für Gründer

Start-ups sehen ERP-Lösungen (Enterprise-Resource-Planning) im Unterschied zu bereits jahrelang in ihrem Markt tätigen Firmen aus einem anderen Blickwinkel. Denn in der Gründungsphase können der Erfolg der Geschäfte und die daraus resultierenden Bedürfnisse an die Software häufig nicht exakt eingeschätzt werden. Es fällt auch schwer, den genauen Moment vorherzusehen, ab dem der wirtschaftliche Erfolg den Einsatz einer ERP-Lösung nötig macht. Das IT-Budget von Start-ups ist häufig limitiert und beeinflusst demensprechend die ERP-Auswahl. Um jungen Unternehmen das Thema ERP-Systeme näher zu bringen, haben die Software Lotsen ihre Praxiserfahrungen in  5 Tipps gebündelt:

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