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Datenschutzbelehrung im Online-Shop
Geschrieben am August 14, 2013
abgelegt unter: eCommerce, Rechtsfragen
Abmahnungsgrund bei fehlender Datenschutzbelehrung
Oberlandesgericht Hamburg: Entscheidung vom 27. Juni 2013 zum Az. 3 U 26/12
Nach dem Telemediengesetz (TMG), welches gem. § 1 Abs. 1 für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, gilt, dass gem. § 13 Abs. 1 TMG so genannte Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten haben.
Die Begriffsbestimmung des Diensteanbieters ergibt sich konkret aus dem TMG. Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; vgl. §2 Ziffer 1. TMG. Nutzer hingegen ist jede natürliche oder juristische Person, welche Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen; vgl. §2 Ziffer 3. TMG.
Kontrolle des eigenen Online-Shops
Unter §13 TMG fällt jeder Online-Auftritt, so dieser auf irgendeine Weise personenbezogene Daten bezieht, worunter bereits die IP-Adresse des Nutzers zählt. Ist eine Wettbewerbswidrigkeit bisher, bei Fehlen der Belehrung, mit dem Argument abgelehnt worden, dass es sich bei § 13 TMG „nicht um eine Marktverhaltensregel handelt“, so hat dies das Oberlandesgericht Hamburg mit Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 27. Juni 2013 zum Az. 3 U 26/12 anders gesehen. Das OLG Hamburg sieht in § 13 TMG gerade doch eine das Marktverhalten regelnde Normierung nach §4 Ziffer 11 UWG, weil diese Vorschrift auch die Datenschutzrichtlinie der EG umsetzt, wo nicht nur datenbezogene Grundrechte sondern auch ein grenzüberschreitendes einheitliches Schutzniveau für personenbezogene Daten erreicht werden soll, um daraus resultierende Hemmnisse im Wettbewerb zu verhindern, was wiederum die wettbewerbliche Entfaltung eines jeden Mitbewerbers am Online-Markt schützen soll, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Das Fehlen einer Datenschutzbelehrung im Online-Shop wird vom OLG Hamburg als wettbewerbswidrig eingestuft. Die Folge ist, dass das Fehlen dieser Belehrung abgemahnt werden kann.
Fazit: Auch wenn sich hier verschiedene Rechtsprechungen gegenüberstehen, ist der Weg zu empfehlen, welcher Probleme vermeidet. Das heißt, dass der Betreiber eines Online-Shops gut beraten ist, wenn er für die jeweilige Datenerhebung und Speicherung über eine Datenschutzbelehrung für die Nutzer verfügt. Diese Umsichtigkeit ist auch jedem Existenzgründer im Bereich eCommerce anzuraten.
Uwe Merten
Tags: Abmahnung, Datenschutzbelehrung, Wettbewerbsrecht
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