Human Resources – Wichtige Abteilung im Unternehmen

Gerade Unternehmen in Gründung haben wenige Mitarbeiter. In wachsenden Unternehmen stellt sich jedes zunehmend die Frage, wie die Prozesse gut vernetzt werden können. Das ist die Aufgabe der Human Resources. Diese Abteilung beschäftigt sich mit der Steuerung der Personalprozesse innerhalb des Unternehmens und ist daher ein zentraler Faktor im Erfolg eines Unternehmens.

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Effektive Mitarbeitersuche: Warum ist dies besonders für Gründer relevant?

Für zahlreiche Unternehmen gestaltet sich die Suche nach geeigneten Mitarbeiten immer schwieriger. Durch die zunehmende Digitalisierung ist der Fachkräftemangel in verschiedenen Branchen jedoch so hoch wie nie zuvor, sodass vor allem Startups oft Schwierigkeiten haben, motivierte und geschulte Fachkräfte für das eigene Unternehmen zu gewinnen. Aber warum ist die Mitarbeitersuche insbesondere für junge Unternehmen so wichtig und was können Startups tun, um den Bewerberpool optimal zu vergrößern?

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Online-Bewerbungsgespräch: So finden sie den passenden Mitarbeiter

Das Online-Bewerbungsgespräch erspart dem Arbeitnehmer Zeit und Geld. Zu Corona-Zeiten erfreut es sich an so großer Beliebtheit, weil das Unternehmen unnötige Kontakte vermeiden kann. Abgesehen davon hat der Arbeitgeber allerdings nicht so viele Vorteile von einer virtuellen Vorstellung – es ist deutlich schwieriger einen Bewerber einzuschätzen, der sich nur am Bildschirm statt Face-to-face präsentiert. Doch es gibt einige Aspekte, auf die der Interviewführer neben der fachlichen Kompetenz achten kann.

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Mitarbeiterüberwachung – soweit dürfen Existenzgründer gehen!

Nach der Existenzgründung sind die meisten kleinen Unternehmen und Betriebe auf die Unterstützung zusätzlicher Mitarbeiter angewiesen. Nach der Einstellung neuer Fachkräfte kommt es häufig zum Wachstum eines Unternehmens, so dass Existenzgründer die tägliche Arbeitsleistung ihrer Angestellten nicht immer genau im Blick haben. So kommt es nicht selten dazu, dass auch bei einem guten Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Angestellten, eine Überwachung und Kontrolle am Arbeitsplatz stattfindet. Dabei haben Arbeitgeber mittlerweile einen nicht unerheblichen Spielraum zur Überwachung der eigenen Angestellten. Denn schließlich steigt und fällt der Erfolg eines Unternehmen mit der Arbeit eines jeden Mitarbeiters. Wer nicht gewissenhaft seiner Arbeitspflicht nachkommt, stellt für ein Unternehmen nach der Existenzgründung ein erhebliches Risiko dar.
Doch wie weit dürfen Existenzgründer bei der Überwachung ihrer Mitarbeiter überhaupt gehen? Was ist erlaubt und was nicht? Welche Rechte haben Arbeitnehmer am Arbeitsplatz?
Diese und weitere Fragen haben wir Ihnen im folgenden Ratgeber erläutert. So erhalten Sie einen Einblick von zulässigen Überwachungsmethoden von Existenzgründern.

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Personal für Firmenveranstaltungen und Messen finden

Der erste Eindruck zählt, das gilt auch für Hostessen, Promoter und Empfangspersonal, die Unternehmen auf Veranstaltungen wie Messen oder Events vertreten. Bei der Auswahl von erfahrenem und kompetentem Personal können Promotionagenturen eine große Hilfe sein. In deren großen Personalpools können Unternehmen passende Mitarbeiter für ihre Veranstaltungen finden.

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Entgeltfortzahlung bei Krankheit von Arbeitnehmern

Entgeltausfallprinzip

Nicht selten kommt es zu Diskrepanzen zwischen Arbeitgeber (Unternehmer) und Arbeitnehmer, wenn es um die Höhe der „Lohnfortzahlung“ im Krankheitsfall geht. Streitpunkt bilden hier häuftig die Krankheitszeiten, wo gesetzliche Feiertage diese durchsetzen. Ferner die Frage, ob auch in der Vergangenheit geleistete Überstunden bei der Berechnung der „Lohnfortzahlung“ zu berücksichtigen sind.

Die gesetzliche Grundlage der Fortzahlung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt.

Festzustellen ist, dass während der Entgeltfortzahlung  das Entgelt weitergezahlt wird, das der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit bekommen hätte.  Es gilt damit das Lohnausfallprinzip, also die sogenannte aktuelle, gegenwartsbezogene Betrachtungsweise.

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Kündigungsschutz unter Einbeziehung von Leiharbeitern

Leiharbeiter sind bei der Bemessung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen, so eine Entscheidung des BAG v. 24.01.2013 zum Az.: 2 AZR 140/12

Bei der Kündigung von Arbeitnehmern aus Sicht des Unternehmers, ist zu beachten, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Anders herum ist aus Sicht des Arbeitnehmers eine ähnliche Betrachtung anzusetzen, um sich möglicherweise gegen eine unberechtigte Kündigung zur Wehr zu setzen.

Betriebsgröße – Schwellenwert Arbeitnehmerzahl

Eingangs ist immer die gleiche Problematik gegenständlich, denn bei der Frage nach der Anwendbarkeit des KSchG kommt es zunächst auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer an. Die Antwort hierzu findet man in § 23 Abs. 1 KSchG, hiernach genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Mit Reform des KSchG zum 1. Januar 2004 wurde der so genannte „Schwellenwert“ vom Gesetzgeber auf mehr als zehn Arbeitnehmer angehoben, so dass nunmehr grundsätzlich gilt, dass nur in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und zwar ausschließlich der Auszubildenden und des Inhabers, letztere werden nicht zu den Arbeitnehmern gerechnet, das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt.

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Mittel von Förderprogrammen nutzen!

Förderung von Personal zur Bearbeitung innovativer, technologieorientierter Projekte!

Grundsätzliches zur Förderung

Die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen ist politisch gewollt, um „Vorteile“ zu schaffen, damit größenbedingte Nachteile kleiner und mittlerer Unternehmen verringert werden, um in der Folge die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

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Feiertagszuschlag für Mitarbeiter?

Kein gesetzlicher Anspruch!

Wer kennt die Frage oder Forderung seiner Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer nach zusätzlicher Vergütung für Feiertagsarbeit nicht!?

Festzustellen ist, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuchlag gibt. Dieser ist allenfalls in Tarifverträgen oder individuellvertraglich geregelt. Wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet und ein Feiertagszuschlag auch nicht im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen ist, hat der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser ist dann als Ausgleichtag zu gewähren.

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Obacht bei sogenannten Zusatzkosten bzw. Zusatzleistungen

Arbeitgeber sollten umsichtig sein, bei der Gewährung von Fahrtkosten, Kindergartenzuschuss und sonstigen Leistungen.

Unternehmer und Arbeitgeber müssen bei Leistungen die dem Arbeitnehmer gewährt werden, wie zum Beispiel ein Fahrtkosten- oder Kindergartenzuschuss, welcher zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird, sehr umsichtig sein.

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