Durchstarten im eCommerce – Ein Leitfaden

Für viele Existenzgründer ist das Wort “eCommerce” so etwas wie ein Heilsversprechen. Es suggeriert, dass jeder mit einem eigenen Online-Shop schnell und einfach ein tragfähiges Business auf die Beine stellen kann. Die Wahrheit ist: Ja, es ist möglich, erfolgreich in den Online-Handel einzusteigen. Wichtig ist es jedoch, einige Punkte zu beachten.

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Wie melde ich ein Gewerbe an? 10 Tipps für Existenzgründer

Existenzgründer haben in Deutschland so manche bürokratische Hürde zu überwinden, bevor es mit dem Betrieb richtig los gehen kann. Diese Checkliste soll Ihnen dabei helfen, sich auf dem Weg zum eigenen Unternehmen nicht zu verlaufen.

1. Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Zunächst einmal: Nicht jeder Selbstständige muss zwangsläufig ein Gewerbe anmelden. Die so genannten Freien Berufe etwa benötigen keine Gewerbeanmeldung, hier genügt es, dem Finanzamt in einem formlosen Schreiben Mitteilung zu machen. Zu den freien Berufen zählen

Die Auflistung ist nur unvollständig, da es eine ganze Reihe von freien Berufen gibt. Ihnen allen ist aber gemein, dass es sich um die Ausübung wissenschaftlicher, künstlerischer, erzieherischer oder schriftstellerischer Tätigkeiten handelt. Die Entscheidung darüber, wer Freiberufler ist und wer nicht, trifft immer das Finanzamt. Alle anderen sind Gewerbetreibende und müssen daher ein Gewerbe anmelden – mit allen dazu gehörigen Pflichten.

TIPP: Manche Selbstständige sind dem Grunde nach freiberuflich tätig, aber können unter Umständen trotzdem zu den Gewerbetreibenden gezählt werden. Wenn beispielsweise ein Programmierer nicht nur programmiert, sondern auch Hardware verkauft, so muss er beide Geschäftsfelder strikt räumlich und organisatorisch trennen – ansonsten wird das Finanzamt auf alle Einkünfte Gewerbesteuer berechnen, auch auf die aus der eigentlich freiberuflichen Tätigkeit. Eine saubere Trennung der Geschäftsfelder erfolgt z. B. durch separate Konten und separate Arbeitsplätze.

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Wissenswertes zur Umstellung auf neue Kontodaten

Einheitlicher europäischer Zahlungsverkehrsraum

Der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum, welcher in einigen Monaten in Kraft tritt, fordert eine Umstellung der Konten. Gerade Unternehmen interessieren sich für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, das SEPA, der einheitlich für Europa eingeführt wird, erstaunlicherweise wenig. Schon Anfang des Jahres 2014 (ab 01.02.2014) muss die Umstellung erfolgt sein, um einen reibungslosen Zahlfluss sowie eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu gewährleisten.

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Konkretes Kündigungsdatum

Formvorschrift

Die Schriftlichkeit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen als Wirksamkeitsvoraussetzung ist den Arbeitgebern in der Regel bekannt; da gesetzlich in § 623 BGB niedergelegt. Kündigungen, welche nicht diese Voraussetzung erfüllen, sind grundsätzlich unwirksam.

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Scheinselbstständigkeit

Die Formen der Selbständigkeit sind unterschiedlich und auch das daraus resultierende Auftreten und Arbeiten am Markt. Existenzgründer und Freiberufler, die mit gerade in die Selbstständigkeit gestartet sind, haben das Problem, dass sie meist hauptsächlich für einen Auftraggeber arbeiten.  Hier kann das Problem liegen!

Scheinselbstständigkeit ist, wenn jemand als Selbstständiger auftritt und tätig ist, obwohl er tatsächlich wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet bzw. beschäftigt ist. Dann wird in der Regel von Scheinselbstständigkeit ausgegangen.

Grundlagen des Handelsrechts

Teil I – HGB als „lex spezialis“

Das Handelsrecht ist das Spezial-/Sonderrecht für Kaufleute und/oder wirtschaftlich tätige Unternehmen.

Das HGB ist Spezialgesetz (lex spezialis) vor den Regeln des BGB

Das Handelsgesetzbuch – im Folgenden HGB – bildet hierbei neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch – im Folgenden BGB – die wichtigste gesetzliche Spezialnormierung für Kaufleute und/oder wirtschaftlich tätige Unternehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gesetze nichts Gegensätzliches haben, sondern sich ergänzen bzw. als vorrangige Rechtsquelle gelten, soweit es von diesem abweichende, eben speziellere Rechtsvorschriften gibt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass das Handelsrecht als Ergänzung des Bürgerlichen Rechts gilt; insbesondere wird dies zum Beispiel deutlich an den sogenannten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB als Ergänzungsnorm zu den Normierungen der §§ 434 ff. des BGB.

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