Messeauftritt – Firmenpräsentation

Darstellung von Kompetenz, Leistungsumfang und Leistungsfähigkeit

Es gibt vielfältige Möglichkeiten sein Unternehmen einer bestimmten Zielgruppe in Kompetenz, Leistungsumfang und Leistungsfähigkeit zu demonstrieren. Eine Messe ist ein Ereignis, wo die Interessenten (mögliche Kunden und Geschäftspartner) freiwillig erscheinen und nicht von Vertretern belästigt werden, mithin eine gute Möglichkeit ungezwungen und frei das Unternehmen mit seinen Leistungen und Möglichkeiten vorzustellen.  Die Kunst besteht hier darin, durch eine einladende und spannend gestaltete Präsentation, mit der die Besucher zielgerichtet auf das Angebot aufmerksam gemacht werden, den Messestand attraktiv zu machen, um nicht in der Masse unterzugehen.

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Persönliche Absicherung des Selbstständigen

Absicherung des Unternehmers und seiner Familie

Jeder Existenzgründer aber auch Unternehmer ist gut beraten, die persönliche Absicherung, neben der betrieblichen Sicherung bzw. Absicherung, nicht aus dem Blickwinkel zu verlieren. Neben so essentialen Versicherungen, wie beispielsweise eine Absicherung für den Krankheitsfall, den Arbeitsausfall und die Sicherstellung der Altersvorsorge sowie die Absicherung der Familie im Ganzen, sind es oftmals die privaten Haftpflichtversicherungen – auch Privathaftpflichtversicherung genannt -, welche in Vergessenheit geraten.

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Die Broschüre als Werbeträger und Erklärungsplattform

Unternehmensdarstellung – Werbung

Der Existenzgründer steht bereits von Beginn seines Gründungsvorhabens in der existenziellen Pflicht, will er sein Unternehmen am Markt präsentieren, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich, sein Unternehmen, die Produkte, die Waren und/oder Leistungen darzustellen. Im Büro sitzend auf Auftraggeber, Kunden bzw. Verbraucher zu warten, wird nur in den seltensten Fällen zum Erfolg führen.

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Kaufmannseigenschaft – Kaufmannsformen

Grundlagen des Handelsrechts – Teil II

Kaufmannseigenschaften und -formen sind in §§ 1-6 HGB geregelt

Das HGB unterscheidet hierbei den „Ist-Kaufmann“ vom „Kann-Kaufmann“, „Form-Kaufmann“, „Fiktiv- bzw. Schein-Kaufmann“.

„Ist-Kaufmann“

Der „Ist-Kaufmann“ bestimmt sich alleinig aufgrund der ausgeübten Tätigkeit, nämlich:

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Grundlagen des Handelsrechts

Teil I – HGB als „lex spezialis“

Das Handelsrecht ist das Spezial-/Sonderrecht für Kaufleute und/oder wirtschaftlich tätige Unternehmen.

Das HGB ist Spezialgesetz (lex spezialis) vor den Regeln des BGB

Das Handelsgesetzbuch – im Folgenden HGB – bildet hierbei neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch – im Folgenden BGB – die wichtigste gesetzliche Spezialnormierung für Kaufleute und/oder wirtschaftlich tätige Unternehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gesetze nichts Gegensätzliches haben, sondern sich ergänzen bzw. als vorrangige Rechtsquelle gelten, soweit es von diesem abweichende, eben speziellere Rechtsvorschriften gibt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass das Handelsrecht als Ergänzung des Bürgerlichen Rechts gilt; insbesondere wird dies zum Beispiel deutlich an den sogenannten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB als Ergänzungsnorm zu den Normierungen der §§ 434 ff. des BGB.

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Geschäftsidee: Selbstständig als Trader – Chancen und Risiken

Viele, sehr viele Angestellte träumen davon, selbstständig tätig zu sein. Der Gedanke dabei gilt der Freiheit von Stechuhren, unzufriedenen Vorgesetzten und möglichen nervigen Mitarbeitern. Die Überlegung, in welcher Branche eine Selbstständigkeit erfolgreich sein kann, ist der erste Schritt. Wer in der Vergangenheit erfolgreich mit Aktien gehandelt hat, wird vielleicht auch mit dem Gedanken liebäugeln, künftig seinem Broterwerb als selbstständiger Trader nachzugehen. Vor dem Start in diese Schiene sollten allerdings einige Überlegungen vorausgehen.

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„Schwarze Schafe“ der Branchenverzeichnisse

Gern läßt der Unternehmer seine Firma mit den Grundangaben und wenn möglich, auch mit weiteren Informationen unentgeltlich im Internet in sogenannten Branchenverzeichnissen listen und beantwortet hierfür bereitwillig die Anfragen der Betreiber solcher Seiten. Leider kommt es immer wieder vor, dass Betreiber die Entgeltlichkeit nicht in der Deutlichkeit hervorheben, wie dies erwartet werden kann; insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Eintragungen in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden.

Überraschende Klausel

Mit seiner Entscheidung vom 26.07.2012  zum Aktenzeichen: VII ZR 262/11 hat der Bundesgerichtshof festegestellt, dass eine überraschende Entgeltklausel für den Eintrag in ein Internet – Branchenverzeichnis unwirksam ist.

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Erleichterung beim sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis

Bundesarbeitsgericht erleichtert mit seinem Urteil vom 6.4.2011 zum Aktenzeichen: 7 AZR 716/09 die sachgrundlose Befristung

Gemäß Â§ 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies galt nach bisheriger Rechtsprechung unabhängig davon, wie lange dieses „Vorab-Arbeitsverhältnis“ bereits zurücklag.

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Offenlegungspflicht von Bilanzen

Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses

Kapitalgesellschaften müssen  ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Dies ist gesetzlich kodifiziert und mit Sanktionen belegt, so eine Einreichung nicht erfolgt. Die Offenlegung dient vorrangig dem Gläubigerschutz, aber auch dem Funktionsschutz des Marktes, indem der interessierte Geschäftsverkehr sich durch die Einsicht in die Unternehmensergebnisse von der Solvenz und Kapitalkraft eines Unternehmens überzeugen kann. Die Veröffentlichungsunterlagen sind beim Betreiber des elektronischen Handelsregisters, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, einzureichen und im Bundesanzeiger elektronisch bekanntzumachen.

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GmbH ist nicht immer als Rechtsform erlaubt

Einzelpraxis eines Arztes momentan nicht als GmbH möglich und nicht dienlich oder schlichtweg nicht gewollt!

Bei der GmbH-Gründung steht meist die Motivation der  Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft sowie steuerliche Aspekte im Vordergrund.

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.08.2012 zum Aktenzeichen (B 6 KA 47/11 R) steht fest, dass eine einzelne Arztpraxis nicht in der Rechtsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer anderen Form als Kapitalgesellschaft geführt werden kann. Das Gesetz lässt dies zumindest für Vertragsärzte nicht zu, wie dies das BSG in Kassel entschied. Ausgangspunkt des  Streits sind die bestehenden Sondervorschriften für Medizinische Versorgungszentren (MVZ), denn diese können als Kapitalgesellschaft geführt werden, etwa als GmbH oder auch als eingetragene Genossenschaft (eG).

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