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Kaufmannseigenschaft – Kaufmannsformen
Geschrieben am Februar 19, 2013
abgelegt unter: Allgemein, Handelsrecht, Organisation, Rechtsformen
Grundlagen des Handelsrechts – Teil II
Kaufmannseigenschaften und -formen sind in §§ 1-6 HGB geregelt
Das HGB unterscheidet hierbei den „Ist-Kaufmann“ vom „Kann-Kaufmann“, „Form-Kaufmann“, „Fiktiv- bzw. Schein-Kaufmann“.
„Ist-Kaufmann“
Der „Ist-Kaufmann“ bestimmt sich alleinig aufgrund der ausgeübten Tätigkeit, nämlich:
- der Ausübung eines Handelsgewerbes, welches
- nach seiner Art und/oder seinem Umfang einen – in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert bzw. bedingt.
„Kann-Kaufmann“
Der „Kann-Kaufmann“ ist ein Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung im Handelsregister. Er ist ein Gewerbetreibender, dessen Gewerbe gerade keinen kaufmännisch eingerichteten oder zu führenden Geschäftsbetrieb erfordert bzw. erfordert. Es besteht zum Beispiel auch für Kleingewerbetreibende der Wunsch, als Kaufmann im Geschäftsverkehr aufzutreten. Die Motivation kann dadurch begründet sein, vom beschleunigten Warenverkehr zu partizipieren, also Geschäfte schneller und unkomplizierter abschließen zu können. Natürlich können auch Motivationen, wie zum Beispiel das Ansehen im Geschäftsleben dazu führen, als Kaufmann auftreten zu wollen.
Die Kaufmannseigenschaft wird mit der Eintragung im Handelsregister erlangt. Obwohl nicht notwendig begibt sich der „Kann-Kaufmann“ freiwillig in den Risikobereich des strengen Handelsrechts.
„Form-Kaufmann“
Der „Form-Kaufmann“ ist Kaufmann der diese Eigenschaft mit der Entstehung des Unternehmens erlangt. Hierbei spielt es keine Rolle ob ein Handelsgewerbe betrieben wird oder nicht. Betreibt also jemand ein Unternehmen in einer bestimmten Unternehmensform besteht automatisch die Kaufmannseigenschaft.
„From-Kaufmann“ ist zum Beispiel:
- die Aktiengesellschaft
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- die Offene Handelsgesellschaft
- die Kommanditgesellschaft sowie deren Sonderformen der z.B. GmbH&Co.KG
„Fiktiv- bzw. Scheinkaufmann“
Der „Fiktiv-Kaufmann“ ist Kaufmann trotz Fehlen eines Handelsgewerbes aber noch bestehender Eintragung im Handelsregister. Sobald die Voraussetzungen der Kaufmannseigenschaft nicht mehr vorliegen, sollte eine Löschung im Handelsregister betrieben werden, um die Öffentlichkeitswirkung des Registers mit seiner Richtigkeitsvermutung des Eintrages zu beenden.
Der „Schein-Kaufmann“ hat durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt, Kaufmann
zu sein. Er muss sich daher grundsätzlich als ein Kaufmann behandeln lassen. Der „Schein-Kaufmann“ ist vereinzelt auch bekannt als der sogenannte „Angeber-Kaufmann“. Interessant ist, dass der gesetzte Rechtsschein nicht schuldhaft verursacht sein muss. Es ist ausreichend, dass der Handelnde den falschen Anschein hervorgerufen hat; so schon eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1962).
Uwe Merten
Tags: Fiktiv-Kaufmann, Form-Kaufmann, Grundlagen des Handelsrechts, Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann, Schein-Kaufmann
Kommentare
2 Responses to “Kaufmannseigenschaft – Kaufmannsformen”
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