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Internethändler muss Telefonnummer angeben
Geschrieben am März 20, 2013
abgelegt unter: eCommerce, Marketing, Wettbewerbsrecht
Pflichtangabe im Impressum
Nach einem Urteil des Landgerichts Bamberg, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wenn ein Internet-/Onlinehändler keine Telefonnummer im Impressum zur Kontaktaufnahme ausweist.
Urteil des LG Bamberg vom 23.11.2012 zum Az.: 1 HK O 29/12
Das LG Bamberg hat die Entscheidung an den im Telemediengesetz notwendigen “Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit [Diensteanbieter] ermöglichen, …“ gefällt. Hintergrund ist, dass eine Kommunikationsmöglichkeit angegeben werden müsse, welche es dem Verbraucher ermögliche, Anfragen innerhalb von 60 Minuten zu beantworten.
Was bedeutet dies für den Internet-/Onlineverkäufer?
Es kann allen Internet-/Onlineverkäufern nur angeraten werden zudem eine Telefonnummer im Impressum anzugeben, um streitbaren Naturen aus dem Weg zu gehen und, um insbesondere nach diesem Urteil des LG Bamberg Abmahnungen zu vermeiden.
Der Entscheidung zugrundeliegender Sachverhalt.
Der vorliegenden Fall beschäftigte sich mit dem Sachverhalt, dass der Beklagte (Online-Händler/Dienstanbieter) in seinem Impressum lediglich seine Anschrift und E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben hatte. Das Landgericht Bamberg hält dies für unzureichend, denn gemäß § 5 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz), der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sicherstellen soll, ergebe sich, dass ein Online-Händler dem fragenden Verbraucher eine sogenannte „Verbraucheranfrage“ innerhalb von 60 Minuten beantworten können muss. Nach Ansicht des Landgericht Bamberg ist dies nur durch telefonische Kontaktmöglichkeit sichergestellt.
Der EuGH geht davon aus, dass erforderlich ist,zusätzlich die Vorhaltung einer Telefonnummer und/oder einer elektronische Anfragemaske, d.h. der EuGH, sieht die Angabe einer Telefonnummer nicht immer zwingend für erforderlich an; vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C‑298/07.
Unabhängig davon, wie letztendlich die Sicherstellung der schnellen Kontaktaufnahme ermöglicht wird, ist es einfach sinnvoll und zweckmäßig, im Impressum durch Angabe einer Telefonnummer drohendem Streit aus dem Weg zu gehen. Ferner ist ein enger Kundenkontakt auch absatzförderlich und durchbricht möglicherweise die manchmal vorherrschende Annonymität des Internet.
Uwe Merten
Tags: Impressum, Kontaktaufnahme, Pflichtangabe
Kommentare
2 Responses to “Internethändler muss Telefonnummer angeben”
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[…] Um sich vor Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen von Mitbewerbern zu schützen, sollten Unternehmer, die Facebook zur Darstellung nutzen, dringend die Impressumspflicht für das eigene Unternehmen auf Facebook-Seiten prüfen. Es können so viele  Unannehmlichkeiten vermieden werden; so auch bei den weiteren Plichten von Online-Händlern bei Impressumangaben. […]
[…] und Erfahrungsaustausch vermieden werden kann. Manchmal ist der Stein des Anstoßes die fehlende Telefonnummer im Impressum eines […]