LG Regensburg: Impressumspflicht bei einem gewerblichen Facebook-Auftritt
Geschrieben am Juni 11, 2013
abgelegt unter: Marketing, Rechtsfragen
Ausweislich des § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen Dienstanbieter, die ihre angeboten Leistungen gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen. Das Landgericht Regensburg hat am 31.01.2012 zum Az.: 1 HK O 1884/12 entschieden, dass diese Darlegungspflicht nach § 5 TMG auch bei Facebook-Seiten gegeben ist, so die auf der Facebook-Seite dargestellte Präsentation einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die sich präsentierende Firma hat.
Achtung! Unternehmen mit Facebook-Präsenz
Werden bei Facebook gewerbliche Seiten ohne Impressum betrieben, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Impressum nach §5 Telemediengesetz
Mindestangaben für ein zulässiges Impressum nach § 5 TMG. Das Fehlen der Angaben verstößt gegen §4 Nr. 11 UWG.
Folgende Angaben sind aufzuführen:
- Name und Anschrift,
- bei juristischen Personen die Angabe des Geschäftsführers,
- das Handelsregister und,
- soweit für die Tätigkeit eine behördliche Zulassung erforderlich war, die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Vorbenannte Angaben sind Informationspflichten im Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher und damit eine Marktverhaltensregelung, die strikt einzuhalten ist.
Um sich vor Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen von Mitbewerbern zu schützen, sollten Unternehmer, die Facebook zur Darstellung nutzen, dringend die Impressumspflicht für das eigene Unternehmen auf Facebook-Seiten prüfen. Es können so viele  Unannehmlichkeiten vermieden werden; so auch bei den weiteren Plichten von Online-Händlern bei Impressumangaben.
Uwe Merten
Tags: Impressumspflicht Facebook-Seiten
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