Entgeltfortzahlung bei Krankheit von Arbeitnehmern

Geschrieben am Dezember 28, 2013 
abgelegt unter: Arbeitsrecht, Mitarbeiter, Rechtsfragen

Entgeltausfallprinzip

Nicht selten kommt es zu Diskrepanzen zwischen Arbeitgeber (Unternehmer) und Arbeitnehmer, wenn es um die Höhe der „Lohnfortzahlung“ im Krankheitsfall geht. Streitpunkt bilden hier häuftig die Krankheitszeiten, wo gesetzliche Feiertage diese durchsetzen. Ferner die Frage, ob auch in der Vergangenheit geleistete Überstunden bei der Berechnung der „Lohnfortzahlung“ zu berücksichtigen sind.

Die gesetzliche Grundlage der Fortzahlung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt.

Festzustellen ist, dass während der Entgeltfortzahlung  das Entgelt weitergezahlt wird, das der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit bekommen hätte.  Es gilt damit das Lohnausfallprinzip, also die sogenannte aktuelle, gegenwartsbezogene Betrachtungsweise.

Grundsätzlich volle Vergütung im Krankheitsfall

Das sogenannte Entgeltausfallprinzip sichert grundsätzlich jedem Arbeitnehmer die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge im Krankheitsfalle zu. Lediglich Leistungen, welche nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern davon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge zählen nicht dazu, denn es handelt sich um zusätzliche Gegenleistung für besonders lästige bzw. belastende Arbeit. Sie sind damit Arbeitsentgelt und kein Aufwendungsersatz. Das heißt, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge sind Zuschläge im Sinne des EntgFG, vergleiche hierzug § 4 EntgFG.

Durchschnittsverdienst

In Tarifverträgen wird aber häufig als Berechnungsgrundlage für die Lohnfortzahlung der Durchschnittsverdienst festgelegt. Wenn der Stundenlohn erhöht wird, werden auch die Durchschnittswerte korrigiert. Zum weiterzuzahlenden „Lohnfortzahlungsanspruch“ gehören auch Gefahrenzuschläge, Erschwerniszuschläge, Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge oder Feiertagszuschläge sowie zusätzlich zum Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistungen.

Sonntags- und Feiertagszuschläge sind umfaßt

Das heißt, dass wenn ein erkrankter Arbeitnehmer an einem Feiertag und/oder einem Sonntag hätte arbeiten müssen, aber wegen Krankheit ausfällt, so muss die Entgeltfortzahlung auch einen vereinbarten Sonntagszuschlag bzw. Feiertagszuschlag beinhalten (maßgeblich ist hier für die Vereinbarung des Zuschlags: der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung).  Einen gesetzlichen Anspruch auf „Entgelt- bzw. Lohnzuschlag“ für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es nicht.  Es gilt aber, wenn die anderen Arbeitnehmer diesen erhalten, muss ihn auch der erkrankte Arbeitnehmer als „Entgeltfortzahlung/Lohnfortzahlung“ bekommen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Entscheidung vom 14.01.2009 zum Az.: 5 AZR 89/2008.

Problem Überstunden und maßgebende, regelmäßige Arbeitszeit

Keine Berücksichtigung bei der Lohnfortzahlung finden grundsätzlich folgende Positionen:

Denn das Gesetz kodifiziert in § 4 Abs. 1a EntgFG hierzu:

§ 4 EntgFG

(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

…“

Die Probleme der Betrachtung beginnen bei Einbeziehung der Formulierung des im § 4 Abs. 1 EntgFG niedergelegten Wortlautes, wo die „maßgebende, regelmäßige Arbeitszeit“ als Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung aufgeführt wird.  Probleme bestehen hier bei der Einordnung von Überstunden und der Feststellung der „maßgebenden, regelmäßigen Arbeitszeit.

Im entsprechenden Absatz der Norm steht hierzu:

§ 4 EntgFG

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

…“

Im Verhältnis zu § 4 Abs. 1a EntgFG steht aber das Problem, dass

Die Problematik liegt insbesondere im temporären Fakt „vorübergehend“. Zu dieser Thematik hat das Bundesarbeitsgericht mit einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass bei der Lohnfortzahlung regelmäßige Überstunden berücksichtigt werden müssen; so das BAG vom 21.11.2001 zum Az.: 5 AZR 457/2000.

Das BAG stellt hierzu zur Feststellung des Lohnfortzahlungsanspruchs fest:

Anspruchsberechtigter für Entgeltfortzahlung bzw Lohnfortzahlung

Grundsätzlich jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen, was 42 Kalendertagen entspricht, was auch für geringfügig Beschäftigte gilt. Nicht berechtigt sind Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer.

Gemäß Â§ 3 Abs. 3 EntgFG muss das Arbeitsverhältnis ununterbrochen vierwöchig bestanden haben. Eine Erkrankung innerhalb der Wartezeit führt zu einem Krankengeldanspruch gegenüber der jeweiligen Krankenkasse.

Der Unternehmer bzw. Existenzgründer sollte mit den Themen des Arbeitsrechts nicht leichtfertig umgehen, sondern sich einen Grundwissensstand aneignen, damit die Probleme des „Arbeits-„Alltags gemeistert werden können.

 

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



Tags: ,

Kommentare

einen Kommentar schreiben





Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de  kostenloser Counter
Partner