Bestimmung der Nachfolge im Unternehmen durch Nachfolge-, Fortsetzungs- und Eintrittsklauseln

Geschrieben am September 26, 2012 
abgelegt unter: Existenzgründung, Organisation, Rechtsfragen

Bei Personen- oder Kapitalgesellschaften beeinflussen nicht nur erbrechtliche sondern auch gesellschaftsrechtliche Regelungen die Nachfolge, deshalb finden sich üblicherweise im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, KG, OHG oder GbR sogenannte Nachfolgeklauseln.

Der Existenzgründer (Unternehmer) kann also schon bei Gründung und Aufsetzung des Gesellschaftsvertrages maßgeblichen Einfluss auf das Schicksal seines Unternehmens nach dem Erbfall ausüben und dessen Entwicklung durch die Wahl eines geeigneten Nachfolgers beeinflussen.

Ein zentraler Punkt des Unternehmertestaments – neben vielen weiteren – ist deshalb die Gestaltung von Nachfolgeklauseln. Hierbei kommt es ganz entscheidend auf die Rechtsform des Unternehmens an.

Grundsätzliches:

Mit dem Tod eines Menschen endet seine Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit Träger  von Rechten und Pflichten zu sein. Sein Vermögen geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Ein besonderer Übertragungsakt ist hier nicht erforderlich. Die sogenannte Universalsukzession umfasst neben dem Übergang von Eigentum, schuldrechtlichen oder dinglichen Ansprüchen sowie höchstpersönlichen Rechten auch den Übergang von Gesellschaftsanteilen an Handelsgeschäften.

Die Anteile an einer GmbH oder AG (Kapitalgesellschaften) fallen ohne weiteres in den Nachlass. Sie sind in aller Regel, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, frei vererblich.

Die Nachfolge bei Personengesellschaften gestaltet sich komplizierter, insbesondere auch deshalb, weil im Hinblick auf die Gesellschaftsformen – einzelkaufmännisches Unternehmen, GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft – keine einheitliche Rechtslage vorherrscht.

Bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen gestaltet sich die  Nachfolge grundsätzlich unproblematisch. Hier kann der Unternehmer entweder einen Alleinerben bestimmen oder mehrere Erben, die nach dem Erbfall eine ungeteilte Erbengemeinschaft darstellen, da das Unternehmen ohne weiteres in den Nachlass fällt. Regelt der Unternehmer nichts, so greift die gesetzliche Erbfolge.

Bei der Nachfolge in Personengesellschaften sieht dies schon anders aus.

Zum Beispiel wird gemäß Â§ 727 BGB bei einer GbR durch den Tod eines ihrer Gesellschafter die Gesellschaft aufgelöst. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht. Ist eine Regelung bei einer GbR nicht im Gesellschaftsvertrag erfolgt und ein Gesellschafter verstorben, wandelt sich die Gesellschaft in eine Liquidationsgesellschaft um, die nach den Vorschriften der §§ 730 ff BGB aufgelöst wird.

Es kann aber auch sein, dass die Gesellschafter von Personen- und/oder Kapitalgesellschaften von vornherein nicht wollen, dass die Anteile der jeweiligen Geschäftspartner auf die gesetzlichen Erben übergehen. Dies  kann ganz einfach seine Motivation darin haben, dass man keine „Fremden“ im Unternehmen möchte, die Nachfolgehaftung klären möchte, das Bemühen um eine optimierte Steuerplanung und das Bestreben, eine übermäßige Zersplitterung der Beteiligung und um einen schwächenden Kapitalabfluss zu vermeiden.

Der oder die Unternehmer, Gesellschafter, haben es in der Hand, die Belange des Unternehmens noch zu Lebzeiten und auch schon bei Gründung zu lenken.

Für die redaktionelle Gestaltung des Gesellschaftsvertrages wird dabei nach verschiedenen Typen von Vertragsklauseln differenziert.

Nachfolgeklauseln:

-          diese bestimmen, ob und welche Erben des verblichenen Gesellschafters (Erblassers) für diesen in die Gesellschaft eintreten

Fortsetzungsklauseln:

-          diese bestimmen ein Fortbestehen der Gesellschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern

-          die Erben werden nicht in die Gesellschaft mit aufgenommen, sie haben lediglich einen Abfindungsanspruch

Eintrittsklauseln:

-          diese bestimmen, das einigen oder allen Erben des Verstorbenen das Recht eingeräumt wird, die Aufnahme in die Gesellschaft zu verlangen. Hier sind in der Regel Fristen für die Erklärungsabgabe gesetzt.

 
Das Unternehmertestament bietet reichliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Nachfolgeregelungen in die Gesellschafterstellung des Erblassers. Hierbei sind Betrachtungsweisen aus verschiedenen Rechtsgebieten, wie z.B. dem Erbrecht, dem Steuerrecht,  dem Gesellschaftsrecht u.a. zu berücksichtigen, um die optimale Gestaltung zu erreichen. Diese sollte sowohl die Belange des Unternehmers sowie des Unternehmens, als auch die des potentiellen Nachfolgers berücksichtigen. Innerhalb der Regelung sollte auch auf einen möglichst reibungslosen Ablauf geachtet werden.

Selbstverständlich können auch Regelungen in bestehende Gesellschaftsverträge aufgenommen werden, so dies noch nicht berücksichtigt wurde. Hier sind dann vertragliche und gesetzliche Formerfordernisse zu beachten, um eine wirksame Nachfolgeregelung zu erhalten.

U.M.

Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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Kommentare

One Response to “Bestimmung der Nachfolge im Unternehmen durch Nachfolge-, Fortsetzungs- und Eintrittsklauseln”

  1. Unternehmenssicherung bei Unternehmerausfall - Existenzgründer Blog on März 7th, 2013 19:50

    […] Probleme – wie Trennung und Scheidung vom Ehe- oder Lebenspartner – zu lösen sind; Testament, vorweggenommene Erbfolge, Unternehmensnachfolge, Ehevertrag und noch viel […]

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