Bestimmung der Nachfolge im Unternehmen durch Nachfolge-, Fortsetzungs- und Eintrittsklauseln

Bei Personen- oder Kapitalgesellschaften beeinflussen nicht nur erbrechtliche sondern auch gesellschaftsrechtliche Regelungen die Nachfolge, deshalb finden sich üblicherweise im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, KG, OHG oder GbR sogenannte Nachfolgeklauseln.

Der Existenzgründer (Unternehmer) kann also schon bei Gründung und Aufsetzung des Gesellschaftsvertrages maßgeblichen Einfluss auf das Schicksal seines Unternehmens nach dem Erbfall ausüben und dessen Entwicklung durch die Wahl eines geeigneten Nachfolgers beeinflussen.

Ein zentraler Punkt des Unternehmertestaments – neben vielen weiteren – ist deshalb die Gestaltung von Nachfolgeklauseln. Hierbei kommt es ganz entscheidend auf die Rechtsform des Unternehmens an.

Grundsätzliches:

Mit dem Tod eines Menschen endet seine Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit Träger  von Rechten und Pflichten zu sein. Sein Vermögen geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Ein besonderer Übertragungsakt ist hier nicht erforderlich. Die sogenannte Universalsukzession umfasst neben dem Übergang von Eigentum, schuldrechtlichen oder dinglichen Ansprüchen sowie höchstpersönlichen Rechten auch den Übergang von Gesellschaftsanteilen an Handelsgeschäften.

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