5 Tipps zur Besteuerung von Online Einkommen

Geschrieben am Mai 6, 2020 
abgelegt unter: Steuern

In Deutschland ist jedes erzielte Einkommen zu versteuern. Jedoch ist bei den Einkünften dahingehend zu unterscheiden, durch welche Tätigkeiten sie entstanden sind. Des Weiteren ist es auch von Bedeutung, ob es sich um einen Unternehmer oder um eine Privatperson handelt. Am Ende geben das Einkommensteuergesetz (kurz: EStG) wie das Umsatzsteuergesetz (kurz: UStG) Auskunft, wie das Online Einkommen besteuert werden muss. Wer dennoch unsicher ist, sollte einen Steuerberater kontaktieren.

Tipp Nummer 1: Freelancer sollten darauf achten, als Freiberufler eingestuft zu werden

Für die Entscheidung, wie der Freiberufler eingestuft wird, ist der ausführende Job ausschlaggebend. Designer, Journalisten wie Übersetzer werden in die Kategorie „freie Berufe“ eingeordnet und sind daher nicht verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Aufgrund der Tatsache, dass Freelancer auch verschiedene Jobs anbieten, um im Internet Geld verdienen zu können, entscheidet am Ende das Finanzamt darüber, ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist oder nicht. Überwiegen aber die Arbeiten der freiberuflichen Natur, so ist es wichtig, dass man das Finanzamt davon überzeugt, weiterhin als Freiberufler aktiv sein zu können. Denn erspart man sich eine Gewerbeanmeldung, so fällt auch deutlich weniger Bürokratie an.

Tipp Nummer 2: Auch der Texter ist ein Freiberufler

Hier handelt es sich um einen Beruf nach dem § 18 EStG – der Texter wird somit auf dieselbe Stufe wie der Online Journalist gestellt. Geringe Verdienste – die Grenze liegt bei 400 Euro – können von der Privatperson in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ angeführt werden. Wer jedoch mehr als 400 Euro im Jahr verdient, der sollte Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufnehmen und mitunter melden, dass einer freiberuflichen Tätigkeit nachgegangen wird.

In fast allen Fällen kann die Tätigkeit des Texters als Privatperson ausgeübt werden. Jedoch steht es einem frei, sich als Kleinunternehmer wie Unternehmer anmelden zu können. Möchte man die Umsatzsteuer von 19 Prozent ausweisen, so ist es erforderlich, sich als Unternehmer anzumelden.

Tipp Nummer 3: Affiliate Marketing – hier ist der Sitz des Leistungsempfängers entscheidend

Aufgrund der Tatsache, dass das Betreiben sogenannter Affiliate Programme mit einer Gewinnerzielungsabsicht einhergeht, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. In der Theorie können die Einnahmen aber auch als „sonstige Einkünfte“ kategorisiert werden, da hier die Merkmale eines Gewerbetreibenden vorliegen. Will man ernsthaft die Tätigkeit des Affiliate Marketers ausüben, so ist es also erforderlich, die jeweilige Stelle aufzusuchen. Das sind entweder die Handels-, Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern (in Bayern, Hamburg oder Rheinland-Pfalz), oder die jeweiligen Behörden in den Kommunen.

Sollte im Jahr der Gründung nicht mehr als 22.000 Euro Gesamtumsatz erwirtschaftet werden, kann man die Kleinunternehmerregelung für sich nutzen.

Ein weiterer Aspekt ist der Sitz des Affiliate Partners. Befindet sich das Affiliate Netzwerk in Deutschland, so sind die Einnahmen nach dem deutschen Gesetz umsatzsteuerpflichtig. Sie bekommen also die Einnahmen inklusive der Umsatzsteuer ausbezahlt. Sie müssen darauf achten, dass Sie die 19 % Ihrer Einnahmen als Umsatzsteuer abführen. Befindet sich das Netzwerk jedoch außerhalb der Bundesrepublik, so ist die Umsatzsteuer des Landes zu berücksichtigen, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. In diesem Fall muss das Affiliate-Netzwerk die Umsatzsteuer im Land seines Firmensitzes abführen. Sie erhalten Ihre Provision als Netto-Betrag und müssen keine Umsatzsteuer abführen.

Tipp Nummer 4: AdSense-Einnahmen sind in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig

Wer im Internet Einnahmen durch Werbung erwirtschaftet, der übt keinen freien Beruf aus! In diesem Fall ist ein Gewerbe anzumelden. Jedoch geht es hier letztlich auch um die Höhe der Einkünfte: Geringe Verdienste fallen unter § 22 Nr. 3 EStG und sind als „sonstige Einnahmen“ anzuführen, da sie aus einer gelegentlichen Vermittlung stammen. Die Jahresfreigrenze liegt hier bei 256 Euro.

Immer wieder wird darüber diskutiert, wie vorgegangen werden muss, wenn man mit der Google Anwendung AdSense Geld verdient. Denn nach § 3 Abs. 3 UStG muss die Umsatzsteuer in jenem Land abgeführt werden, in dem sich der Sitz des Leistungsempfängers befindet. Für den deutschen Nutzer wäre das seit dem Jahr 2009 Irland – das heißt, es ist die Umsatzsteuer Irlands zu berücksichtigen. Letztlich bedeutet das, dass sodann die in Deutschland erzielten Einnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Tipp Nummer 5: Der Vertrieb von eBooks bzw. Audibooks

Werden der Bestellvorgang sowie die Lieferung der Leistung ausschließlich im World Wide Web abgewickelt, so handelt es sich um einen klassischen Online Umsatz, der in § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG geregelt wird. Auch hier ist für den weiteren Verlauf entscheidend, in welchem Land sich der Leistungsempfänger aufhält. Das heißt, je nach Aufenthalt des Empfängers ist die landesübliche Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Redaktion




Kommentare

einen Kommentar schreiben





Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de  kostenloser Counter
Partner