GmbH Gründung – Sacheinlage als Stammeinlage
Geschrieben am Januar 28, 2013
abgelegt unter: Existenzgründung, Rechtsformen
Anstelle der der Einbringung/Einzahlung eines Geldbetrages kann im Gesellschaftsvertrag bei GmbH-Gründung die Erbringung einer Sacheinlage vereinbart werden.
Zur Vertiefung wird der Beitrag „Gründung einer GmbH“ empfohlen.
Was kann als Sacheinlage Eingang finden?
Im Prinzip alle vermögenswerten Positionen, welche zudem auch nicht zwingend bilanzfähig sein müssen. Die üblichsten Sacheinlagen sind:
- Sachwerte, also das Eigentum bzw. die dauerhafte Gebrauchsüberlassung an Gegenständen (PKW, Maschinen, Mobiliar usw.),
- Abtretungen und Forderungen,
- Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen,
- Grundpfandrechte (wie zum Beispiel Grundschulden),
- Unternehmensanteile, Aktien, Handelsgeschäfte, Wertpapiere usw.
Müssen im Falle der gewollten Sacheinlage an den Gesellschaftervertrag besondere Anforderungen gestellt sein?
Im Gesellschaftsvertrag müssen ausdrückliche geregelt und damit niedergeschrieben sein:
- die Angabe des Wertes der Sacheinlage, welche für den Geldbetrag gelten soll mit gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung, dass die Zahlung des bestimmten Kapitalanteils an der GmbH in Geld durch die Sacheinlage ersetzt wird
- die Angabe darüber welcher Gesellschafter die Sacheinlage erbringt
- konkrete und unmissverständliche Bezeichnung der Sacheinlage
- die gesellschaftsvertragliche Regelung, dass die Sacheinlage der GmbH zur freien und insbesondere dauerhaften Verfügung übertragen wird sowie eine gesellschaftsvertragliche Regelung,
 Notwendigkeit eines Sachgründungsberichts
Die anstelle des Kapitaleinsatzes erbrachten Sacheinlagen sind in einem gesonderten, schriftlichen Sachgründungsbericht aufzuführen, welcher nicht beurkundungspflichtig ist aber von allen Gründungsgesellschaftern unterfertigt werden muss. Dieser ist nicht Teil des Gesellschaftsvertrages.
Wie erfolgt die Bewertung der Sacheinlagen?
Festzustellen ist, dass die Bewertung nicht durch subjektive Wertvorstellungen der Gesellschafter erfolgt. Also, die Bewertung der einzubringenden Sacheinlagen erfolgt nach objektiven Maßgaben und steht nicht in der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter. Hierbei kommt es auf den tatsächlichen Zeitwert im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister an. Maßgebliche Bewertungskriterien, welche im Sachgründungsbericht Eingang finde, sind zum Beispiel: die Kauf-, Anschaffungs- und Herstellungspreise, gutachterliche Wertfestsetzungen, marktüblicher Preis und Zustand der Sache usw.
Im Zweifel wird das Registergericht eine gutachterliche Bestimmung als Nachweis fordern, dies insbesondere bei Einbringung von gebrauchten Sacheinlagen.
Uwe Merten
Tags: Gründung GmbH, Sacheinlage, Sachgründung
Kommentare
einen Kommentar schreiben