Navi: Startseite »Startseite »
Erleichterung beim sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis
Geschrieben am Februar 12, 2013
abgelegt unter: Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht erleichtert mit seinem Urteil vom 6.4.2011 zum Aktenzeichen: 7 AZR 716/09 die sachgrundlose Befristung
Gemäß Â§ 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies galt nach bisheriger Rechtsprechung unabhängig davon, wie lange dieses „Vorab-Arbeitsverhältnis“ bereits zurücklag.
Mit seiner Entscheidung am 06.04.2011 hat da Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis auch dann abgeschlossen werden kann, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt.
Der Leitsatz der Entscheidung:
„Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.“ Quelle: BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.4.2011, 7 AZR 716/09
Erleichterung der sachgrundlosen Befristung
Durch diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht eine wesentliche Erschwernis bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen eingeschränkt und somit eine Erleichterung für die sachgrundlose Befristung geschaffen. Aus hiesiger Sicht führt dies zu einer Flexibilisierung am Arbeitsmarkt und erleichtert den Wiedereinstieg beim gleichen Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber wird durch das Urteil, so auch Inhalt der Begründung des Urteils, ein Instrumentarium in die Hand gegeben, um auf „schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen.“ (vgl.: BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.4.2011, 7 AZR 716/09) Ferner sollten Einstellungshindernisse beseitigt werden.
Grundsätzlich bleibt es aber bei dem Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ um ganz einfach Befristungsketten zu verhindern und, um einen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge zu verhindern. Ein Mißbrauch ist bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen nicht mehr zu befürchten, so dass das Gesetz einer Auflockerung im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung bedarf.
Fazit: Die Bewerbung auf ein Arbeitsplatz bei einem zuvor bestehendem Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ ist nach Ablauf von drei Jahren wieder möglich.
Uwe Merten
Tags: Erleichterung der Wiedereinstellung, sachgrundlose Befristung
Kommentare
einen Kommentar schreiben