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Existenzgründung – Unternehmensnachfolge
Es gibt mehrere Möglichkeiten in die Unternehmensnachfolge einzutreten.
Grundsätzlich liegt es im Entscheidungsfeld des Unternehmers und/oder der Gesellschafter die Belange des Unternehmens schon bei Gründung oder noch zu Lebzeiten zu gestalten. Dringend empfohlen wird, schon zu Lebzeiten des Unternehmers Regelungen zur vorweggenommenen oder endgültigen Unternehmensnachfolge zu treffen, um nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, dass möglicherweise das Unternehmen ungeregelt an Wirtschaftskraft verliert und letztendlich möglicherweise dem Untergang preisgegeben ist. Denn wenn keine Regelungen getroffen werden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Gerade die gesetzliche Erbfolge mit möglichen Streitigkeiten oder Vorstellungen, wegen der sehr unterschiedlichen denkbaren Lebens-, Familien- und wirtschaftlichen Verhältnisse, kann zu ungewollten Uneinigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft führen. Möglicherweise sind die Erben mit der Führung eines Unternehmens auch überfordert, wenn nicht eine Einarbeitung erfolgte. Weiterlesen
Unternehmensnachfolge /Â Vorweggenommene Erbfolge
Die vorweggenommene Erbfolge als Schritt zur rechtlichen und wirtschaftlichen Gestaltung der Unternehmensnachfolge.
Wenn zu Lebzeiten des Unternehmers keine Regelungen zur vorweggenommenen oder endgültigen Unternehmensnachfolge getroffen werden, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wegen der sehr unterschiedlichen denkbaren Lebens-, Familien- und wirtschaftlichen Verhältnisse kann es notwendig sein, die gesetzliche Erbfolge nicht abzuwarten, sondern andere Möglichkeiten der optimalen Unternehmensnachfolge und Vermögensübertragung zu suchen. Als Möglichkeit kommt hier die vorweggenommene Erbfolge in Betracht. Bei der vorweggenommenen Erbfolge trennt sich der Unternehmer bereits zu Lebzeiten von Vermögensbestandteilen und überträgt diese auf seine, die ohnehin zur Weiterführung des Unternehmens angedachten und bereiten Kinder und/oder andere potentielle, steuerprivilegierte Nachfolgegeneration.
Bestimmung der Nachfolge im Unternehmen durch Nachfolge-, Fortsetzungs- und Eintrittsklauseln
Bei Personen- oder Kapitalgesellschaften beeinflussen nicht nur erbrechtliche sondern auch gesellschaftsrechtliche Regelungen die Nachfolge, deshalb finden sich üblicherweise im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, KG, OHG oder GbR sogenannte Nachfolgeklauseln.
Der Existenzgründer (Unternehmer) kann also schon bei Gründung und Aufsetzung des Gesellschaftsvertrages maßgeblichen Einfluss auf das Schicksal seines Unternehmens nach dem Erbfall ausüben und dessen Entwicklung durch die Wahl eines geeigneten Nachfolgers beeinflussen.
Ein zentraler Punkt des Unternehmertestaments – neben vielen weiteren – ist deshalb die Gestaltung von Nachfolgeklauseln. Hierbei kommt es ganz entscheidend auf die Rechtsform des Unternehmens an.
Grundsätzliches:
Mit dem Tod eines Menschen endet seine Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sein Vermögen geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Ein besonderer Übertragungsakt ist hier nicht erforderlich. Die sogenannte Universalsukzession umfasst neben dem Übergang von Eigentum, schuldrechtlichen oder dinglichen Ansprüchen sowie höchstpersönlichen Rechten auch den Übergang von Gesellschaftsanteilen an Handelsgeschäften.
Neugründung oder Unternehmensnachfolge
Eine erfolgreiche Existenzgründung setzt nicht immer eine Neugründung voraus. Gründerinnen und Gründer denken oft nicht an eine Übernahme. Nach einer Veröffentlichung des Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) – in seinem Report zur Unternehmensnachfolge – haben ein Drittel der Betriebe große Schwierigkeiten, die richtige Nachfolge zu finden.
Die Betriebsübernahme kann für die Existenzgründung eine attraktive Alternative zur Neugründung bilden. Neben dem Umstand die Ressource eines bestehenden, am Markt etablierten Unternehmens zu nutzen, bietet die Übernahme viele weitere interessante Vorteile.
Die Selbstständigkeit muss nicht bei „Null“ begonnen werden. Weiterlesen
Firmenbörsen als „Fundgrube“ für Existenzgründer
Wir alle kennen die Situation, dass ein alteingesessenes Geschäft in der Stadt für immer schließt. Der Laden wird geräumt, die Schaufenster verhängt. Die Inhaber haben keinen Unternehmensnachfolger gefunden, heißt es dann, mussten am Ende aufgeben und das Geschäft schließen. Doch es geht auch anders.