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Unseriöse Geschäftspraktiken, nein Danke!
Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Wer hat nicht zumindest schon mindestens einmal davon gehört, dass Urheberrechtsverletzungen gern zum Gegenstand von massenhaften Abmahnwellen mit gewinnbringendem Hintergrund benutzt werden, um vor dem Deckmantel der Wahrung schutzwürdiger Urheberrechte, ein Geschäft hiermit zu betreiben. Gerade Existenzgründer und Jungunternehmer tappen aus Unerfahrenheit in abmahnfähige Sachverhalte, Tatsachen und Umstände, was mit dem notwendigen (Gründer-)Wissen und Erfahrungsaustausch vermieden werden kann. Manchmal ist der Stein des Anstoßes die fehlende Telefonnummer im Impressum eines Internethändlers.
Internethändler muss Telefonnummer angeben
Pflichtangabe im Impressum
Nach einem Urteil des Landgerichts Bamberg, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wenn ein Internet-/Onlinehändler keine Telefonnummer im Impressum zur Kontaktaufnahme ausweist.
Urteil des LG Bamberg vom 23.11.2012 zum Az.: 1 HK O 29/12
Das LG Bamberg hat die Entscheidung an den im Telemediengesetz notwendigen “Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit [Diensteanbieter] ermöglichen, …“ gefällt. Hintergrund ist, dass eine Kommunikationsmöglichkeit angegeben werden müsse, welche es dem Verbraucher ermögliche, Anfragen innerhalb von 60 Minuten zu beantworten.