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Fristablauf für Einreichung von Jahresabschlüssen

Offenlegungsverpflichtung für Kapitalgesellschaften

Ausweislich des Handelsgesetzbuchs sind Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, verpflichtet, strenge Rechnungslegungsvorschriften und Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen.  Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen Ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeigers in elektronischer Form eingereichen.

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Firma eines Kaufmanns und Sprachgebrauch

Der Sprachgebrauch und die oft im Geschäftsverkehr anders verwandte Gepflogenheit, läßt vermuten, dass das Unternehmen, das Geschäft  oder der Betrieb an sich bzw. der Name vorbenannter die Firma darstellen;  unabhängig von Rechtsform und Umfang. Dies ist nicht so. Die umgangssprachliche Verwendung ist hier irreführend und falsch.

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Kaufmannseigenschaft – Kaufmannsformen

Grundlagen des Handelsrechts – Teil II

Kaufmannseigenschaften und -formen sind in §§ 1-6 HGB geregelt

Das HGB unterscheidet hierbei den „Ist-Kaufmann“ vom „Kann-Kaufmann“, „Form-Kaufmann“, „Fiktiv- bzw. Schein-Kaufmann“.

„Ist-Kaufmann“

Der „Ist-Kaufmann“ bestimmt sich alleinig aufgrund der ausgeübten Tätigkeit, nämlich:

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Grundlagen des Handelsrechts

Teil I – HGB als „lex spezialis“

Das Handelsrecht ist das Spezial-/Sonderrecht für Kaufleute und/oder wirtschaftlich tätige Unternehmen.

Das HGB ist Spezialgesetz (lex spezialis) vor den Regeln des BGB

Das Handelsgesetzbuch – im Folgenden HGB – bildet hierbei neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch – im Folgenden BGB – die wichtigste gesetzliche Spezialnormierung für Kaufleute und/oder wirtschaftlich tätige Unternehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gesetze nichts Gegensätzliches haben, sondern sich ergänzen bzw. als vorrangige Rechtsquelle gelten, soweit es von diesem abweichende, eben speziellere Rechtsvorschriften gibt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass das Handelsrecht als Ergänzung des Bürgerlichen Rechts gilt; insbesondere wird dies zum Beispiel deutlich an den sogenannten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB als Ergänzungsnorm zu den Normierungen der §§ 434 ff. des BGB.

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