Navi: Existenzgründung »Startseite »
Fristablauf für Einreichung von Jahresabschlüssen
Offenlegungsverpflichtung für Kapitalgesellschaften
Ausweislich des Handelsgesetzbuchs sind Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, verpflichtet, strenge Rechnungslegungsvorschriften und Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen. Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen Ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeigers in elektronischer Form eingereichen.
Firma eines Kaufmanns und Sprachgebrauch
Der Sprachgebrauch und die oft im Geschäftsverkehr anders verwandte Gepflogenheit, läßt vermuten, dass das Unternehmen, das Geschäft oder der Betrieb an sich bzw. der Name vorbenannter die Firma darstellen; unabhängig von Rechtsform und Umfang. Dies ist nicht so. Die umgangssprachliche Verwendung ist hier irreführend und falsch.
Kaufmannseigenschaft – Kaufmannsformen
Grundlagen des Handelsrechts – Teil II
Kaufmannseigenschaften und -formen sind in §§ 1-6 HGB geregelt
Das HGB unterscheidet hierbei den „Ist-Kaufmann“ vom „Kann-Kaufmann“, „Form-Kaufmann“, „Fiktiv- bzw. Schein-Kaufmann“.
„Ist-Kaufmann“
Der „Ist-Kaufmann“ bestimmt sich alleinig aufgrund der ausgeübten Tätigkeit, nämlich:
- der Ausübung eines Handelsgewerbes, welches
- nach seiner Art und/oder seinem Umfang einen – in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert bzw. bedingt.
Grundlagen des Handelsrechts
Teil I – HGB als „lex spezialis“
Das Handelsrecht ist das Spezial-/Sonderrecht für Kaufleute und/oder wirtschaftlich tätige Unternehmen.
Das HGB ist Spezialgesetz (lex spezialis) vor den Regeln des BGB
Das Handelsgesetzbuch – im Folgenden HGB – bildet hierbei neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch – im Folgenden BGB – die wichtigste gesetzliche Spezialnormierung für Kaufleute und/oder wirtschaftlich tätige Unternehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gesetze nichts Gegensätzliches haben, sondern sich ergänzen bzw. als vorrangige Rechtsquelle gelten, soweit es von diesem abweichende, eben speziellere Rechtsvorschriften gibt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass das Handelsrecht als Ergänzung des Bürgerlichen Rechts gilt; insbesondere wird dies zum Beispiel deutlich an den sogenannten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB als Ergänzungsnorm zu den Normierungen der §§ 434 ff. des BGB.