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Grundlagen des Handelsrechts
Geschrieben am Februar 19, 2013
abgelegt unter: Grundlagen, Handelsrecht, Markt und Branche
Teil I – HGB als „lex spezialis“
Das Handelsrecht ist das Spezial-/Sonderrecht für Kaufleute und/oder wirtschaftlich tätige Unternehmen.
Das HGB ist Spezialgesetz (lex spezialis) vor den Regeln des BGB
Das Handelsgesetzbuch – im Folgenden HGB – bildet hierbei neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch – im Folgenden BGB – die wichtigste gesetzliche Spezialnormierung für Kaufleute und/oder wirtschaftlich tätige Unternehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gesetze nichts Gegensätzliches haben, sondern sich ergänzen bzw. als vorrangige Rechtsquelle gelten, soweit es von diesem abweichende, eben speziellere Rechtsvorschriften gibt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass das Handelsrecht als Ergänzung des Bürgerlichen Rechts gilt; insbesondere wird dies zum Beispiel deutlich an den sogenannten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB als Ergänzungsnorm zu den Normierungen der §§ 434 ff. des BGB.
Das heißt für den Anwender dieser Normen:
Es sind bei Einordnung und Abarbeitung eines kaufmännischen Sachverhaltes immer die Regeln des BGB gedanklich vor die des HGB zu stellen; d.h. die speziellen Vorschriften des HGB wandeln/ändern den Inhalt der allgemeinen Regeln und Vorschriften des BGB für den Bereich der kaufmännischen Tätigkeit ab und/oder um.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Sondervorschriften in den sogenannten Nebengesetzen, exemplarisch seien erwähnt:
- GmbH-Gesetz
- Aktien-Gesetz
- Wechsel- und Scheckgesetz
- Wertpapierhandelsgesetz
- Versicherungsvertragsgesetz und andere.
Darüber hinaus bestehen spezielle branchentypische/branchenübliche Handelsbräuche. Ferner erleichtern Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufleute die tägliche Arbeit im Wirtschaftsleben.
Das Ziel des HGB ist von den wirtschaftlichen und ökonomischen Erfordernissen geprägt. Vorrangig soll das HGB den Rechts- und Geschäftsverkehr beschleunigen. Insbesondere soll der Warenaustausch beschleunigt, erleichtert und vereinfacht werden.
Hierzu bedient sich das HGB von gesetzlichen Vermutungen und Fiktionen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber auf das Vorliegen von Tatsachen und Umständen schließt, die rechtlich von Bedeutung sind, so zum Beispiel:
- Im Handelsregister ist eine Firma eingetragen, daraus folgt das Vorliegen eines Handelsgewerbes; vgl. § 5 des HGB.
- Aus der Eintragung bzw. Nichteintragung von Tatsachen im Handelsregister folgt, der Inhalt im Handelsregister hat Gültigkeit; vgl. § 15 HGB.
- Das Vorhandensein von Angestellten im Ladengeschäft oder Warenlager der Firma führt gem. § 56 HGB zu der Vermutung, dass er zu Verkäufen und zum Empfang von rechtsgeschäftlichen Erklärungen ermächtigt ist.
- Aus der fehlenden und/oder verspäteten Untersuchung und/oder der verspäteten Rüge gelieferter Ware folgt gem. § 377 Abs. 2 HGB, dass die mangelhafte Ware als genehmigt gilt.
Ferner dient das HGB der Wettbewerbsfähigkeit des Kaufmanns.
Sonderrecht der Kaufleute
Da das HGB ein Sonderrecht der Kaufleute bildet, dreht sich alles bei der Anwendbarkeit des HGB um die sog. Kaufmannseigenschaft. Grundsätzlich ist es ausreichend, dass ein am Geschäft Beteiligter – Kaufmann – ist; einseitiges Handelsgeschäft. Das HGB verlangt aber immer dann, wenn es wirtschaftlich besonders gefährlich wird, dass alle am Geschäft Beteiligten – Kaufmänner – sind; beidseitiges Handelsgeschäft.
Wann ein Beteiligter Kaufmann ist, bestimmt sich nach den §§ 1-6 des HGB, wobei das HGB in Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann, Form-Kaufmann, Fiktiv- bzw. Schein-Kaufmann.
Die Kaufmannseigenschaften werden Gegenstand eines weiteren Artikels.
Uwe Merten
Tags: Handelsgesetzbuch, Kaufmannseigenschaft, lex spezialis, Sonderrecht der Kaufleute
Kommentare
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[…] Kaufmannseigenschaften und -formen sind in §§ 1-6 HGB geregelt […]