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GmbH ist nicht immer als Rechtsform erlaubt

Einzelpraxis eines Arztes momentan nicht als GmbH möglich und nicht dienlich oder schlichtweg nicht gewollt!

Bei der GmbH-Gründung steht meist die Motivation der  Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft sowie steuerliche Aspekte im Vordergrund.

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.08.2012 zum Aktenzeichen (B 6 KA 47/11 R) steht fest, dass eine einzelne Arztpraxis nicht in der Rechtsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer anderen Form als Kapitalgesellschaft geführt werden kann. Das Gesetz lässt dies zumindest für Vertragsärzte nicht zu, wie dies das BSG in Kassel entschied. Ausgangspunkt des  Streits sind die bestehenden Sondervorschriften für Medizinische Versorgungszentren (MVZ), denn diese können als Kapitalgesellschaft geführt werden, etwa als GmbH oder auch als eingetragene Genossenschaft (eG).

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