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Fristablauf für Einreichung von Jahresabschlüssen

Geschrieben am Dezember 19, 2013 
abgelegt unter: Buchhaltung, Handelsrecht, Rechnungswesen

Offenlegungsverpflichtung für Kapitalgesellschaften

Ausweislich des Handelsgesetzbuchs sind Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, verpflichtet, strenge Rechnungslegungsvorschriften und Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen.  Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen Ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeigers in elektronischer Form eingereichen.

Gesetzliche Grundlage für die Offenlegungsverpfichtung

Die strengen Regelungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen finden Ihre Grundlage in den §§ 325-329 des Handelsgesetzbuches (HGB). Wie obig schon ausgeführt, finden die Vorschriften auch auf Kommanditgesellschaften (KG) und Handelsgesellschaften (OHG) Anwendung. Tragendes Argument ist hier, dass keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft ist. Die Offenlegung dient vorrangig dem Gläubigerschutz, aber auch dem Funktionsschutz des Marktes, indem der interessierte Geschäftsverkehr (bestehende und potentielle Geschäftskunden aber auch Konkurrenten) sich durch die Einsicht in die Unternehmensergebnisse von der Solvenz und Kapitalkraft eines Unternehmens überzeugen kann.

Jahresabschlüsse für das Jahr 2012 – Einreichungsfrist bis 31. Dez. 2013

Verpflichtete Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften der oben beschriebenen Art müssen bis zum 31.12.2013  Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger eingereichen, wobei der Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich ist, nicht der Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Kleinstkapitalgesellschaften genießen Erleichterungen

Kleinstkapitalgesellschaften ist die Möglichkeit eingeräumt, ihre Abschlüsse lediglich beim Unternehmensregister zu hinterlegen. Aber auch hier gilt, dass der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger eingereicht werden muss. Zusätzlich ist der Antrag zu stellen, den Jahresabschluss zur Hinterlegung an das Unternehmensregister weiterzuleiten. Ferner ist mitzuteilen, dass die Größenmerkmale für die Kleinstkapitalgesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen eingehalten wurden bzw. werden. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen eine weniger tiefgehend gegliederte Bilanz einreichen sowie die Gewinn- und Verlustrechnung verkürzt darstellen. Für Neugründungen gelten Ausnahmen.

Ordnungsgeldandrohung mit Nachfristsetzung

Wenn ein veröffentlichungspflichtiges Unternehmen, siehe §§ 325 HGB ff seiner Pflicht nicht nachkomment, bekommt dieses eine Aufforderung vom Bundesamt für Justiz, mit einhergehender Ordnungsgeldandrohung, so die Nachfrist zur Offenlegung (Jahres- und Konzernabschlüsse) nicht eingehalten wird. Das zu verhängende Ordnungsgeld ist empfindlich und beträgt mindestens EUR 2.500,00 und maximal EUR 25.000,00. Die Nachfrist beträgt sechs Wochen ab Zugang der Ordnungsgeldandrohung. Ein Ordnungsgeld kann bei Nichtbeachtung der Nachfrist wiederholt angedroht und festgesetzt werden. Hiermit soll erreicht werden, dass die offenlegungspflichtigen Unternehmen der Einreichung nachkommen.

Da es sich um eine gesetzliche Offenlegungs- und Rechnungslegungsverpflichtung des HGB handelt, sollten die Fristen eingehalten werden, um nachfolgende, zumeist finanziell auch schmerzhafte, Probleme zu vermeiden.

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Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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