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Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis?
Geschrieben am Dezember 28, 2012
abgelegt unter: Mitarbeiter, Rechtsfragen, Urteile
Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.12.2012 zum Az.: 9 AZR 227/11 – Pressemitteilung
Für Arbeitgeber besteht nach Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen die oft schwierige Verpflichtung zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses. Daher ist es empfehlenswert, sich zumindest mit den Grunderfordernissen zu befassen, ansonsten läuft der Arbeitgeber Gefahr, dass das Arbeitszeugnis vor dem Arbeitsgericht einer Prüfung auf formelle und inhaltliche Richtigkeit unterzogen wird. Häufig kommt es zu Streitigkeiten, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gekündigt wird, unabhängig davon, ob betriebs-, personen- und/oder verhaltensbedingte Gründe zur Kündigung führen.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.12.2012 zum Geschäftszeichen: 9 AZR 227/11 entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, seinen Mitarbeitern in Arbeitszeugnissen für die Zusammenarbeit zu danken, deren Ausscheiden zu bedauern oder ihnen alles Gute für die Zukunft zu wünschen. Die eigentlich in der arbeitsrechtlichen und betrieblichen Praxis üblichen Schlusssätze sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, also besteht auch kein Anspruch hierauf. Â Maßgebend war für das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung, dass Schlusssätze in Arbeitszeugnissen nicht „beurteilungsneutral“ sind. Von daher sind diese geeignet, die objektiven Aussagen des Zeugnisses zu Führung und Leistung des Mitarbeiters zu bestätigen, zu unterstreichen oder zu relativieren.
Im Vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer sich gegen die vom Arbeitgeber in seinem Arbeitszeugnis verwandte Schlussformel gewehrt, mit der Begründung, dass sein gutes Zeugnis durch den verwendeten Schlusstext entwertet werde. Stattdessen verlangte er die Aufnahme einer Schlussformel, wie folgt: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“
Das Bundesarbeitsgericht hierzu: Wenn der Arbeitnehmer mit der Schlussformel nicht einverstanden ist, so könne er nur ein Zeugnis ohne diese Formulierung verlangen.
Ein einfaches Arbeitszeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Hingegen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis darüber hinaus Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis. Danksagungen oder Wünsche, als persönliche Empfindungen des Arbeitgebers Persönliche Empfindungen des Arbeitgebers sind nicht erforderlicher Inhalt des Arbeitszeugnisses.
Anmerkung des Autors:
Es wird abzuwarten sein, ob nicht das Weglassen der Schlussformel ein eigenes Wertungskriterium in den Personalabteilungen wird; im Hinblick auf die Streitbarkeit über das Zeugnis und seine Entstehung bzw. das Ausscheiden aus dem Unternehmen. Denn die Schlussformel wird in der Regel bei einvernehmlichem oder wohlwollendem Ausscheiden weiterhin Inhalt eines Zeugnisses bleiben.
Uwe Merten
Tags: Arbeitszeugnis, Schlussformel
Kommentare
One Response to “Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis?”
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Gerade weil auf die Dankes- und Bedauernsformel sowie die Zukunfts- und Erfolgswünsche kein rechtlicher Anspruch besteht, haben diese einen großen Einfluss darauf, ob ein Zeugnis insgesamt als stimmig empfunden wird. Daher ist es mittlerweile in der Praxis häufig so, dass Arbeitnehmer_innen, die mit einem Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen ausscheiden, nicht nur die Note des Zeugnisses sondern auch eine bestimmte Schlussformel in diesem festlegen lassen.