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Kostenerstattung für Aufwendungen bei Vorstellungsgesprächen
Geschrieben am Dezember 1, 2012
abgelegt unter: Allgemein, Mitarbeiter, Organisation, Rechtsfragen
Nach den in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen, sind diejenigen Kosten durch den zum Vorstellungs-/Bewerbungsgespräch einladenden Arbeitgeber erstattungsfähig und -pflichtig, die der (potentielle) Arbeitnehmer den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Dazu gehören insbesondere die Fahrkosten und falls erforderlich auch Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie möglicherweise der Verdienstausfall. Hierbei ist es uninteressant, ob der Arbeitsvertrag zu Stande kommt oder nicht. Maßgeblich sind die Einladung zum Vorstellungsgespräch und die Durchführung dessen. Es besteht jedoch die Möglichkeit den Kostenerstattungsanspruch des (potentiellen) Arbeitnehmers auszuschließen. Der Arbeitgeber muss dies aber dem Bewerber bei der Einladung/Aufforderung zum Vorstellungsgespräch ausdrücklich mitteilen. Macht der Arbeitgeber hiervon keinen Gebrauch, ist es ratsam, bei der Einladung/Aufforderung zum Vorstellungsgespräch ausdrücklich darauf hinzuweisen, welche Kosten übernommen werden (zum Beispiel: Bahnfahrt 2. Klasse), um Streitigkeiten vorzubeugen.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten steht auch im Zusammenhang, um was für eine Stelle sich der Bewerber bemüht.
Uwe Merten
Tags: Bewerbung, Vorstellungsgespräch
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