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Scheinselbständigkeit – ein Risiko für Unternehmer

Geschrieben am August 27, 2011 
abgelegt unter: Rechtsfragen

Der Unterschied scheint klar: Es gibt Arbeiter bzw. Angestellte, und es gibt Selbstständige – Menschen also, die bei keinem Arbeitgeber angestellt sind. Es gibt aber noch eine dritte Gruppe, die sich, oft ohne es zu wissen, in einer Art Schattenbereich aufhält: die Gruppe der Scheinselbstständigen …
Selbstständige arbeiten auf eigene Rechnung. Das Kennzeichen ihrer Arbeit lautet: Sie bieten etwas an, kein anderer sagt ihnen, was sie wie zu tun haben. Der Fachbegriff dazu lautet: Sie sind nicht weisungsgebunden. Das haben findige Unternehmen versucht, sich zunutze zu machen. Ein paar Beispiele …

Kurierfahrer werden oft als selbstständige Unternehmer beschäftigt: Sie erhalten Aufträge und führen die aus. Journalisten und Redakteure erhalten ihre Aufträge von den Redaktionen und Verlagen und berichten darüber. Grafiker werden von Werbeagenturen auf freiberuflich-selbstständiger Basis beschäftigt; für die Dauer eines Projektes oder auch für längere Phasen arbeiten sie entweder zu Hause oder in der Agentur.

Für die beauftragenden Unternehmer zahlt sich Beschäftigung von Selbstständigen aus: Sie müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abführen: keine Arbeitslosenbeiträge, keine Krankenkassenbeiträge – das macht der Freiberufler selbst. Allerdings sind an das Kriterium „Selbstständiger“ strenge Richtlinien angelegt, damit auch tatsächlich von einer selbstständigen Tätigkeit gesprochen werden kann; eine, die Nicht-Weisungsgbundenheit, wurde bereits erwähnt. Andere Kriterien kommen hinzu, damit man sicher sein kann: Der Selbstständige ist kein Scheinselbstständiger!

Kennzeichen von Scheinselbstständigkeit
Der Verdacht auf eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte bei Selbstständigen gegeben sind:

Genereller Anhaltspunkt ist also immer die Frage, wie stark der eigentlich Selbstständige in die Organisation des Auftraggebers eingebunden ist.

Konsequenzen aus dem Status „Scheinselbstständigkeit“
Wird die Scheinselbstständigkeit eines Mitarbeiters durch ein Gericht festgestellt, hat das Konsequenzen. Der Auftraggeber muss den selbstständigen dann quasi als Arbeitnehmer führen und für ihn Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Da dieser Status auch für bis zu 30 Jahre rückwirkend festgestellt werden kann, besteht für den Auftraggeber die Gefahr massiver Forderungen. Er sollte sich also ganz genau beraten lassen über den Status der von ihm beauftragten Selbstständigen!

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Stefan Kuntze

Stefan Kuntze studierte Angewandte Informatik und beschäftigt sich seit dieser Zeit mit dem Thema Online Marketing. 2005 gründete er die Berliner SEO Agentur BitBiz , welche sich auf die Betreuung von kleinen und mittelständigen Unternehmen spezialisiert hat. In diesem Zusammenhang kommt er regelmäßig mit Themen der Existenzgründung und Selbständigkeit in Berührung.



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