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Erleichterung beim sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis
Bundesarbeitsgericht erleichtert mit seinem Urteil vom 6.4.2011 zum Aktenzeichen: 7 AZR 716/09 die sachgrundlose Befristung
Gemäß Â§ 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies galt nach bisheriger Rechtsprechung unabhängig davon, wie lange dieses „Vorab-Arbeitsverhältnis“ bereits zurücklag.