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Konkretes Kündigungsdatum
Geschrieben am Mai 16, 2013
abgelegt unter: Arbeitsrecht, Grundlagen
Formvorschrift
Die Schriftlichkeit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen als Wirksamkeitsvoraussetzung ist den Arbeitgebern in der Regel bekannt; da gesetzlich in § 623 BGB niedergelegt. Kündigungen, welche nicht diese Voraussetzung erfüllen, sind grundsätzlich unwirksam.
Keine Ungewissheit über den Beendigungszeitraum
Das Arbeitsgericht Leipzig hat in einer Entscheidung (Az.: 2 Ca 3972/12) klargestellt, dass, wenn einer Kündigung die Angabe fehlt, wann das Arbeitsverhältnis enden soll, diese unwirksam ist. Grundlage für die Entscheidung bildete ein Sachverhalt, wo ein Arbeitgeber eine vielzahl von langjährigen Mitarbeitern gekündigt hatte, ohne einen konkreten Zeitpunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bennen.
Das Arbeitsgericht Leipzig hat deshalb die Kündigungen für zu unbestimmt und somit für unwirksam gehalten, da es nicht sein kann, dass über den Beendigungstermin gerätsetl werden müsse. Dies ist gerade nicht Aufgabe der gekündigten Mitarbeiter.
Zu unterscheiden ist dieser Fall von den Kündigungen, wo der Arbeitgeber zwar einen konkreten Beendigungszeitpunkt angibt, dieser aber nicht der Kündigungsfrist entspricht. Hier wird natürlich durch gerichtliche Entscheidung weiterhin die Beendigung, so denn rechtens, zum korrekten Beendigungszeitpunkt festgestellt. Der Arbeitgeber hatte ja zumindest eine konkrete Beendigungserklärung abgeben.
Nach wie vor empfiehlt es sich, bei einer Kündigung mit konkretem Beendigungsdatum, rein aus Vorsicht, den Zusatz aufzunehmen:
„Hilfsweise kündigen wir zum nächstmöglichen Zeipunkt / Termin.“
Fazit: Die Grundlagen des Arbeitsrechts sollte jeder Unternehmer/Existenzgründer kennen bzw. sich aneignen. Vorsicht ist auch bei dem Thema Scheinselbständigkeit geboten, insbesondere dann, wenn man Freiberufler einsetzt.
Uwe Merten
Tags: Arbeitsrecht, Kündigung
Kommentare
One Response to “Konkretes Kündigungsdatum”
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[…] des Arbeitnehmers eine ähnliche Betrachtung anzusetzen, um sich möglicherweise gegen eine unberechtigte Kündigung zur Wehr zu […]