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Konkretes Kündigungsdatum

Geschrieben am Mai 16, 2013 
abgelegt unter: Arbeitsrecht, Grundlagen

Formvorschrift

Die Schriftlichkeit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen als Wirksamkeitsvoraussetzung ist den Arbeitgebern in der Regel bekannt; da gesetzlich in § 623 BGB niedergelegt. Kündigungen, welche nicht diese Voraussetzung erfüllen, sind grundsätzlich unwirksam.

Keine Ungewissheit über den Beendigungszeitraum

Das Arbeitsgericht Leipzig hat in einer Entscheidung (Az.: 2 Ca 3972/12) klargestellt, dass, wenn einer Kündigung die Angabe fehlt, wann das Arbeitsverhältnis enden soll, diese unwirksam ist. Grundlage für die Entscheidung bildete ein Sachverhalt, wo ein Arbeitgeber eine vielzahl von langjährigen Mitarbeitern gekündigt hatte, ohne einen konkreten Zeitpunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bennen.

Das Arbeitsgericht Leipzig hat deshalb die Kündigungen für zu unbestimmt und somit für unwirksam gehalten, da es nicht sein kann, dass über den Beendigungstermin gerätsetl werden müsse. Dies ist gerade nicht Aufgabe der gekündigten Mitarbeiter.

Zu unterscheiden ist dieser Fall von den Kündigungen, wo der Arbeitgeber zwar einen konkreten Beendigungszeitpunkt angibt, dieser aber nicht der Kündigungsfrist entspricht. Hier wird natürlich durch gerichtliche Entscheidung weiterhin die Beendigung, so denn rechtens, zum korrekten Beendigungszeitpunkt festgestellt. Der Arbeitgeber hatte ja zumindest eine konkrete Beendigungserklärung abgeben.
Nach wie vor empfiehlt es sich, bei einer Kündigung mit konkretem Beendigungsdatum, rein aus Vorsicht, den Zusatz aufzunehmen:

„Hilfsweise kündigen wir zum nächstmöglichen Zeipunkt / Termin.“

Fazit: Die Grundlagen des Arbeitsrechts sollte jeder Unternehmer/Existenzgründer kennen bzw. sich aneignen. Vorsicht ist auch bei dem Thema Scheinselbständigkeit geboten, insbesondere dann, wenn man Freiberufler einsetzt.

Uwe Merten

 

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Uwe Merten

Ass. jur. Uwe Merten studierte - nach erfolgreicher landwirtschaftlicher und kaufmännischer Ausbildung - Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin und absolvierte sein Referendariat in Brandenburg. Hiernach arbeitete er langjährig als Rechtsanwalt; überwiegend in seiner eigenen Kanzlei. Nunmehr ist er als Justiziar in der freien Wirtschaft tätig. Neben seiner beruflichen Tätigkeit, setzt er sich fachlich mit den Voraussetzungen, Grundlagen und Problemen der Existenzgründung und Unternehmensführung sowie Stabilisierung auseinander.



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Kommentare

One Response to “Konkretes Kündigungsdatum”

  1. Kündigungsschutz unter Einbeziehung von Leiharbeitern - Existenzgründer Blog on August 23rd, 2013 12:12

    […] des Arbeitnehmers eine ähnliche Betrachtung anzusetzen, um sich möglicherweise gegen eine unberechtigte Kündigung zur Wehr zu […]

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