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Existenzgründung auch ohne Kapital
Geschrieben am April 11, 2013
abgelegt unter: Existenzgründung, Rechtsformen
GbR-Beteiligung auch ohne Kapital möglich
Bei der Rechtsformwahl ist es von Bedeutung, welcher Kapitalaufwand durch die Existenzgründer aufgebracht werden muss. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stellte in einer aktuellen Entscheidung – Beschluss vom 20. September 2012, AZ: 20 W 264/12 – klar, dass es für die Gesellschafterstellung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gerade nicht erforderlich ist, dass der Gesellschafter einen Kapitalanteil verzeichnet sondern, dass das Gesetz hier ausdrücklich und konkret darstellt, dass der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten liegen kann.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Gesellschafter einen Kapitalanteil in Höhe von „0“ Prozent, war aber mit der Verwaltung der Gesellschaft und des Gesellschaftsvermögens beauftragt. In der Entscheidung wurde ausdrücklich unter Bezugnahme auf die schon bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festgehalten, dass der im Gesellschaftsvertrag bezifferte Kapitalanteil in der Regel nur als interner Maßstab für die vermögensmäßige Teilhabe dient und grundsätzlich nicht mit dem Gesellschaftsanteil im Sinne der Mitgliedschaft bzw. Beteiligung an der Gesellschaft als solcher gleichzusetzen ist. Dies ist auch logisch, denn nach § 705 BGB ist die GbR ein Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, dazu ist nicht zwangsläufig die Einbringung von Kapital notwendig; vgl. auch § 706 BGB wo die Einbringung einer Leistung in Form von Diensten ermöglicht wird.
Die GbR bleibt also weiterhin eine Form der Existenzgründung wo Wissen, Idee und Kenntnis mit Kapital kooperieren kann.
Uwe Merten
Tags: GbR-Beteiligung, gemeinsamer Zweck
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