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„Schwarze Schafe“ der Branchenverzeichnisse
Geschrieben am Februar 13, 2013
abgelegt unter: Allgemein, Markt und Branche, Rechtsfragen, Urteile
Gern läßt der Unternehmer seine Firma mit den Grundangaben und wenn möglich, auch mit weiteren Informationen unentgeltlich im Internet in sogenannten Branchenverzeichnissen listen und beantwortet hierfür bereitwillig die Anfragen der Betreiber solcher Seiten. Leider kommt es immer wieder vor, dass Betreiber die Entgeltlichkeit nicht in der Deutlichkeit hervorheben, wie dies erwartet werden kann; insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Eintragungen in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden.
Überraschende Klausel
Mit seiner Entscheidung vom 26.07.2012Â zum Aktenzeichen: VII ZR 262/11 hat der Bundesgerichtshof festegestellt, dass eine überraschende Entgeltklausel für den Eintrag in ein Internet – Branchenverzeichnis unwirksam ist.
Entgeltklausel
Es war im Fall zu entscheiden, ob eine bestimmte Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird. Prüfungsgrundlage bildete hier der § 305c Abs. 1 BGB – Überraschende und mehrdeutige Klauseln -.
Der Betreiber der Seite hatte die Entgeltlichkeit im Fließtext untergebracht und mit anderweitigen Hervorhebungen das Augenmerk des „Formularausfüllers“ von dem Zahlungsbegehr abgelenkt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gegen das Zahlungsbegehr des Betreibers des Branchenverzeichnisses entschieden und folgende Gründe ins Feld geführt:
- Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet werden in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten
- Entgeltklauseln, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sind, dass diese vom Vertragspartner des Klauselverwenders nicht vermutet wird, werden nicht Vertragsbestandteil
- keine hinreichende Deutlichkeit der Entgeltlichkeit; dies schon mit der Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“
- Aufmerksamkeit des Adressaten des Formulars wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung vom Entgeltlichkeitsvermekr abgelenkt, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war
Es lohnt sich also, wenn man selbst auf solche Praktiken hereingefallen ist, nicht sofort bei Rechnungseingang zu zahlen sondern den Vorgang einer Prüfung zu unterziehen.
Uwe Merten
Tags: Branchenverzeichnis, Überraschende Klausel
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