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Minijob
Geschrieben am Dezember 9, 2012
abgelegt unter: Aktuell, Mitarbeiter, Rechtsfragen
Verdienstgrenze steigt auf 450,00 EUR
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen für die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen gelten.
Es gibt verschiedene Arten von Minijobs:
- geringfügige Entlohnung mit (bisher) 400,00 EUR
- die kurzfristigen Jobs
- kurzfristigen und geringfügig entlohnten Jobs im Privathaushalt
Beschäftigte, welche eine solche kurzfristige oder geringfügige Tätigkeit ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und
haben die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat den Vorteil, dass er dem Beschäftigten ein Gehalt von bis zu 400 Euro (bisher) im Monat (netto) mit einem geringeren eigenen finanziellen Aufwand zahlen kann.
Ab dem 01.01.2013 gilt eine neue Regelung:
Die Verdienstgrenze wurde auf 450,00 Euro angehoben. Ferner werden Beschäftigte in Minijob-Arbeitsverhältnissen künftig verpflichtend in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Es besteht aber die Möglichkeit sich hiervon befreien zu lassen. Dazu muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Wichtig zu wissen:
Alle Minijobs sind bei der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See anzumelden. Darüber hinaus sind auch die Minijob-Arbeitsverhältnisse zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft anzumelden, es besteht eine Meldepflicht und Beitragspflicht.
Weitere ausführliche Informationen, auch zu abrechnungstechnischen Fragen, sind auf der Seite der Minijob-Zentrale zu finden.
Uwe Merten
Tags: geringfügig Beschäftigte, Minijob
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