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Handel im Internet – Erkennbarkeit von konkreten Lieferzeiten bei Online-Geschäften
Geschrieben am Dezember 2, 2012
abgelegt unter: Internet, Rechtsfragen
„Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ zu unbestimmt
Gemäß der geltenden Rechtsprechung kann der Kunde erwarten, dass die in einem Online-Shop erworbene Ware auch vorrätig ist. Ferner besteht die gesetzliche Pflicht, den Kunden über die Lieferzeit zu informieren.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen sorgt mit seinem Urteil vom 05. Oktober 2012 zum Aktenzeichen  2 U 49/12) für Aufregung im Online-Handel. Das Oberlandesgericht Bremen  hält den Hinweis “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage†für zu unbestimmt,
da das Wort „voraussichtlich“ nur auf ein – auch nur ungefähres – Eintreffen der Ware abgestellt wird und damit für wettbewerbswidrig. Der Händler behalte sich mit dieser Formulierung eine nicht genau bestimmbare Frist zur Lieferung vor, was eine Benachteiligung des Verbrauchers (Kunden) zur Folge hat.
Im Urteil führt der 2. Senat des OLG Bremen hierzu aus, was folgt:
„…
 Schränkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz „voraussichtlich“ ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die – das bedeutet das Wort „voraussichtlich“ – letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren – auch nur ungefähres – Eintreffen er sich nicht festlegen will. Vergleichbar dem ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 308 Nr. 1 BGB zu beanstandenden Zusatz „in der Regel“ (dazu z.B. Senat, Beschl. v. 08.09.2009 – 2 W 55/09; KG NJW 2007, 2266) fehlt es hier an der dem Verbraucher hinreichende Verlässlichkeit verschaffenden Bestimmtheit oder zumindest Eingrenzbarkeit, weil Ausnahmefälle nicht definiert sind und für diese auch nichts geregelt ist.
 …“
 Quelle: Urteil des OLG Bremen vom 05.10.2012, Az.: 2 U 49/12
Die durch das OLG Bremen vertretene Rechtsprechung hat zur Folge, dass Online-Händler erheblichen Problemen ausgesetzt werden, da viele dieser Händler die Formulierung auf Verkaufsplattformen als Standard verwenden. Es kann daher, ob man der Rechtsaufassung des OLG Bremen folgen mag oder nicht, nur empfohlen werden, auf andere zeitlich konkret bestimmbare Formulierungen zurückzugreifen.
Uwe Merten
Tags: Internetrecht, Online-Handel, Wettbewerbsrecht
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