Navi: Startseite »Startseite »
Aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Verfall von Urlaubsansprüchen „Langzeitkranker“
Geschrieben am November 7, 2012
abgelegt unter: Aktuell, Urteile
Kein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen BAG-Urteil vom 7.8.2012 (Az.: 9 AZR 353/10)
Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 zum Az.: C-350/06 sorgte der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Aufregung in den Unternehmen. Der EuGH hatte damalig entschieden, dass bei Arbeitnehmern, die aufgrund von Krankheit nicht in der Lage sind, ihren Urlaub zu nehmen, der Urlaubsanspruch weiter bestehen bleibt. Er erlosch nicht. Mit dieser Entscheidung hatte der EuGH ein Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts ins wanken gebracht. Urlaubsansprüche längerfristig erkrankter Arbeitnehmer verfielen nach dieser Entscheidung nicht am Ende des Urlaubsjahres oder des entsprechenden Übertragungszeitraums (siehe § 7 Bundesurlaubsgesetz sowie die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Die Ansprüche bleiben bestehen. Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass die Unternehmen erheblichen Mehrkosten ausgesetzt wurden, wenn Arbeitnehmern den gegebenenfalls über Jahre nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Abgeltung zugeführt werden müsste.
Zeitliches Korrektiv festgestellt
Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG verfällt der Urlaubsanspruch eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Es wird jedoch auch festgestellt, dass ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer das gesamte Urlaubsjahr und darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. Der entstandene Urlaubsanspruch verfällt bei langzeiterkrankten Mitarbeitern auch nicht jeweils zum Jahresende bzw. im Falle der Übertragung zum 31.3. des Folgejahres.
Das BAG stellte nun mit Urteil vom 7.8.2012 – nach europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift zur Übertragung von Urlaub (§ 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz) – fest, dass das Ansammeln von Urlaub nicht unbegrenzt stattfinden darf, sondern der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfällt. Der Europäische Gerichtshof hatte mit einer Entscheidung Ende 2011 den Weg für die Entscheidung geebnet. Denn Innerhalb der Entscheidung wurde die Zulässigkeit von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen festgestellt, die den Verfall von Urlaubsansprüchen 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres enthält.
Uwe Merten
Tags: Bundesurlaubsgesetz, Urlaubsanspruch
Kommentare
einen Kommentar schreiben