Navi: Startseite »Startseite »
Existenzgründung als Chance aus der Arbeitslosigkeit – Teil II
Geschrieben am Oktober 31, 2012
abgelegt unter: Existenzgründung, Förderung
Teil II: Einstiegsgeld / Investitionsdarlehen
Wie bereits im I. Teil des Artikels am 29.10.2012 berichtet, gibt es viele verschiedene Motivationen, aus denen eine Existenzgründung resultiert. Aus dieser vermeintlichen Aussichtslosigkeit kann auch die Hilfe der ARGE/Jobcenter durch die Zurverfügungstellung von Einstiegsgeld oder die Ausreichung eines Investitionsdarlehens hilfreich genutzt werden.
Existenzgründer, die ein Unternehmen bzw. die Selbstständigkeit aus dem Arbeitslosengeld II heraus gründen, können durch die ARGE/Jobcenter Unterstützung in Form eines laufenden monatlichen Zuschusses, das Einstiegsgeld oder auch durch die Gewährung eines Investitionsdarlehens bekommen.
Einstiegsgeld
Das sogenannte Einstiegsgeld findet seine rechtliche Grundlage in § 16 b Sozialgesetz Zweites Buch (SGB II).
Achtung: Der Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld ist vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen ARGE zu stellen.
Der Zuschuss bildet eine zusätzliche Zahlung, welche neben dem Arbeitslosengeld II gewährt wird. Da es sich um einen Anreiz handelt, eine wirtschaftliche eigenständige Vollexistenz für den Existenzgründer zu schaffen, muss der Zuschuss nicht zurückgezahlt werden.
Es soll eine „Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt“ geschaffen werden.
Zu beachten ist, dass der Zuverdienst, der aus der selbstständigen Tätigkeit generiert wird, zu einem Großteil mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet wird. Manchmal wird dies als Nachteil bezeichnet, was eigentlich keiner ist, da durch die eingeräumte Möglichkeit der Weg in ein selbstbestimmtes Leben, mit wirtschaftlicher Eigenständigkeit, eröffnet wird. Darüber hinaus wird die Grundsicherung durch eigen erwirtschaftete Geldmittel ersetzt.
Auch hier bildet die Voraussetzung zur Gewährung des Einstiegsgeldes, dass eine tragfähige Geschäftsidee vorgewiesen werden kann. Denn mit der Förderung durch die Zahlung des laufenden Zuschusses soll erreicht werden, dass die bestehende Hilfsbedürftigkeit durch die Existenzgründung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums überwunden wird. Teilweise wird von der ARGE zur Prüfung der Tragfähigkeit der Geschäftsidee ein Unternehmenskonzept (Businessplan) verlangt.
Wie hoch ist das Einstiegsgeld:
Ausschlaggebend ist hier die Situation des Existenzgründers/Antragstellers. So finden die Kriterien, wie die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Größe der Bedarfsgemeinschaft Eingang in die Berechnung.
Da hier eine Einzelfallbetrachtung von der ARGE vorgenommen wird, empfiehlt es sich, eng mit dieser zusammenzuarbeiten, um die Eckgrößen schon vor Antragstellung abzuklären.
Hinweise zu der Berechnung findet man in der „Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld“ (ESGV). Die laufende Hilfe mittels Einstiegsgeld wird höchstens für den Zeitraum von 24 Monaten gewährt. Beispielhaft kann erwähnt werden, dass das Einstiegsgeld für einen alleinstehenden, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen höchstens 50% der zur Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Regelleistung beträgt.
Allein dieses Darstellungsbeispiel zeigt auf, dass mit dem Einstiegsgeld allein keine Geschäftsidee umzusetzen ist. Wovon sollen notwendige Anschaffungen für die Geschäftsausübung getätigt werden? Aufgrund der Situation ist es immanent, dass auch keine Geldrücklagen vorhanden sind, um die Anschaffungen zu tätigen. Von Kreditinstituten wird in der Regel auch keine Finanzierung zu erwarten sein, da eine „ungesicherte“ Kreditsituation vorliegt.
Zuschüsse und/oder Darlehen
Daher besteht gemäß Â§ 16 c Absatz 2 SGB II für die ARGE die Möglichkeit, dem Existenzgründer neben dem Einstiegsgeld Zuschüsse oder Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern zu gewähren, wenn diese für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit angemessen und natürlich notwendig sind. Voraussetzung ist hier, dass eine tragfähige Geschäftsidee vorliegt, womit die Hilfsbedürftigkeit überwunden werden kann. Insgesamt dürfen die zu gewährenden Zuschüssen einen Betrag von 5.000,00 EUR nicht überschreiten. Die Gewährung erfolgt als Einmalzahlung oder in monatlichen Raten.
Hinsichtlich der Zuschuss- oder Darlehensgewährung gilt die Beibringung eines von fachkundiger Stelle mit positivem Ergebnis geprüften Businessplans des Existenzgründers. Als fachkundige Stellen kommen beispielsweise in Frage: Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern und Fachverbände.
Was muss ich dem Prüfgremium für Grundlagen liefern, damit mein Vorhaben „fachkundig“ geprüft werden kann?
- Vorstellung des Existenzgründers – Lebenslauf
- kurze Beschreibung und Darstellung des Existenzgründungsvorhabens
- Umsatzvorschau
- Rentabilitätsvorschau
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
Auch hier gilt, dass die zeitige und begleitende Beratung durch die Mitarbeiter der ARGE einen reibungslosen und zielorientierten Ablauf ermöglicht, und dies im Interesse der eigenen „Selbstständigkeit“.
Uwe Merten
Tags: ARGE, Darlehen Zuschüsse, Einstiegsgeld
Kommentare
3 Responses to “Existenzgründung als Chance aus der Arbeitslosigkeit – Teil II”
einen Kommentar schreiben
[…] dem … eine wirtschaftliche eigenständige Vollexistenz für den Existenzgründer zu …www.ixpro.de/…/existenzgrundung-als-chance-aus-der-arbeitsl… Originalartikel lesen Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in News Existenzgründung von admin. […]
Sich als Arbeitsloser selbständig zu machen ist auch ohne Gründungszuschuss und Einstiegsgeld sehr gut möglich. Nachzulesen in den Infoschriften zur sicheren Existenzgründung. Nur mal so als Tipp.
Die Gründungsoptionen mit Einstiegsgeld (aber auch mit Gründungszuschuss) sind sicherlich nicht verkehrt. Das Problem an der Sache ist nur, dass es sich mittlerweile um Ermessensleistungen handelt. Demnach muss nicht mehr (so wie das früher beim gründungszuschuss der Fall war) gefördert werden, Die Förderung der Selbstständigkeit aus der Arbeuitslosigkeit ist also definitiv schwieriger geworden!