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Werbung per E-Mail. Was ist zu beachten?
Geschrieben am Oktober 24, 2012
abgelegt unter: Rechtsfragen
Mittlerweile sind die Kosten für Werbemaßnahmen zu einer festen Berechnungsgröße bei der Kostenkalkulation von Unternehmen und natürlich auch bei der Existenzgründung geworden. Es ist daher verständlich, dass eine Form der „preiswerten“ E-Mail-Werbung gerade Existenzgründer und Jungunternehmer anzieht, um schnell und zielsicher auf eigene Leistungen aufmerksam zu machen.
Achtung: Grundsätzlich sind bei Werbemaßnahmen datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Normierungen einzuhalten. So auch bei der E-Mail-Werbung.
Die Werbung per E-Mail ist grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung durch den jeweiligen Empfänger/Adressaten dieser in die entsprechende Datenerhebung, Datenverarbeitung und/oder -nutzung zulässig und dies auch nur zu dem konkreten Werbezweck und –form.
Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, und zwar:
So der Werbende schriftlich nachweisen kann, dass
- Â der Unternehmer/Werbende die die elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten hat,
- der Unternehmer/Werbende die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- Â der Kunde/Werbeempfänger der Verwendung nicht widersprochen hat und
- Â der Kunde/Werbeempfänger bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wurde und wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
wird gemäß Â§ 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Abs. 3 angenommen, dass keine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post anzunehmen ist.
Letztendlich ist die Prüfung nach dem Wettbewerbsrecht (UWG) nicht abschließend im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Werbemaßnahme mit weiteren Vorschriften, wie zum Beispiel, dass diese auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig ist. Beide Gesetze stehen gleichberechtigt nebeneinander und sind bei der Werbemaßnahme zu beachten, wobei sich die rechtliche Beurteilung nach den unterschiedlichen Werbekanälen, -trägern richtet.
Fazit: Eine leichtfertige E-Mail-Werbung kann unangenehme Folgen haben.
Uwe Merten
Tags: E-Mail-Werbung, Werbung
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