Die Arbeitgeber sind verpflichtet für Arbeitnehmer und Angestellte
einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu zahlen. Es ist irrelevant, ob
eine gesetzliche oder private Krankenversicherung vorliegt.
Die Höhe des Arbeitgeberzuschuss ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung
von der Beitragsbemessungsgrenze abhängig. Diese wiederum richtet sich
nach dem jeweiligen Einkommen des Arbeitnehmers beziehungsweise des
Angestellten. Bei der privaten Krankenversicherung ist der Zuschuss von
der eigenen Beitragshöhe des Arbeitnehmers abhängig! Der Zuschuss ist
jedoch höchstens so hoch wie die Hälfte dieses Beitrages. Er muss jedoch
die Hälfte des maximalen Beitrags der Gesetzlichen Krankenversicherung
erreichen. Das Maximum des Höchstbeitrages für das Jahr 2011 beträgt
271,01 Euro pro Monat.
Wenn mehrere Menschen in einem Vertrag bei der privaten
Krankenversicherung mitversichertsind wie beispielsweise Kinder , hat das keine Auswirkungen auf
den Zuschuss des Arbeitgebers. Dieser richtet sich nur nach dem Beitrag!
Bei der Berechnung des Zuschuss des Arbeitgebers werden aber die
Beiträge für Familienmitglieder und auch die Versicherung für ein
Krankenhaustagegeld berücksichtigt.
Den Zuschuss des Arbeitgebers erhält man in der privaten
Krankenversicherung nur, wenn die gleichen Leistungen wie bei einer
gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Ist dies nicht der Fall, so
wird auch der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss nicht gewährt.
Bekommt ein Versicherter von der privaten Krankenkasse Beiträge für das
letzte Versicherungsjahr zurückerstattet, muss der Zuschuss des
Arbeitgebers nicht rückwirkend zurück bezahlt werden! Der Versicherte
kann über das Geld frei verfügen.
Jeder Angestellte und Arbeitnehmer, der bei einer privaten
Krankenversicherung versichert ist, erhält von seiner Krankenkasse eine
Beitragsbescheinigung. Mit dieser kann der Arbeitgeber die Höhe des
Zuschusses berechnen. Der Zuschuss wird berechnet indem man vom
Beitragssatz in Prozent den Zusatzbeitrag in Prozent abzieht. Das
Ergebnis wird durch zwei geteilt. Dieser prozentuale Anteil wird von der
Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Das Endergebnis ist die maximale
Höhe des Zuschusses. Der Anteil des Arbeitnehmers wird fast gleich
berechnet. Nur wird bei dieser Berechnung der Zusatzbeitrag nicht
subtrahiert, sondern addiert.
Der Arbeitnehmer oder Angestellte erhält keinen Zuschuss von seinem
Arbeitgeber, wenn der Beitrag für die private Krankenversicherung den
maximalen zuschussfähigen Betrag des Arbeitgebers übersteigt. Wenn
Krankenhaustagegeld gezahlt wird, ist der Arbeitgeber nicht zu seinem
Zuschuss verpflichtet. Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung muss
in diesem Fall jedoch trotzdem weiter gezahlt werden.