beitragsbemessungsgrenze.jpgSind Sie selbständig oder als Freiberufler tätig und entschließen Sie sich dazu einer privaten Krankenversicherung beitreten, so zahlen Sie als Versicherungsnehmer einen festen Beitragssatz. Dieser bemisst sich in erster Linie nach der Art und dem Umfang der von Ihnen gewählten Leistungen und in zweiter Linie an Risikofaktoren. Ihren monatlichen Beitragssatz zahlen Sie ganz unabhängig davon, wie viel Einkommen sie erwirtschaften.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine wichtige Messgröße für alle, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Eine andere, ebenso ausschlaggebende Grenze für die gesetzliche Krankenversicherung, die aber auch mit der privaten Krankenversicherung zusammenhängt, ist die Jahresarbeitsentgelt- oder Versicherungspflichtgrenze. Diese Begriffe werden von Versicherten häufig durcheinander gebracht und sorgen regelmäßig für Verwirrung. Dabei haben beide Grenzen nichts miteinander gemein – bis auf die Tatsache, dass sie eine Rolle für die Krankenversicherung spielen.

Früher war die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit der für die private Krankenversicherung wichtigen Versicherungspflichtgrenze identisch. Die Versicherungspflichtgrenze ist eine Einkommensgrenze, bis zu der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu sein. Erst wenn der Arbeitnehmer ein Gehalt bezieht, welches über dieser Versicherungspflichtgrenze liegt, kann er freiwillig zur privaten Krankenversicherung wechseln. Diese beiden Begriffe sollten man jedoch nicht verwechseln. Gemäß § 6 Abs. 6 SGB V zulässigen Rechtsverordnung gilt für das Jahr 2012 eine Versicherungspflichtgrenze von 4.215,00 Euro pro Monat. Dies entspricht einem Jahresgehalt von 50.850 Euro. Im Jahr 2011 lag die Grenze noch bei 4.125,00 Euro pro Monat bzw. 49.5000 Euro Jahresbruttoeinkommen, 2010 bei 4.162,50 Euro monatliches bzw. 49.950 Euro Jahresbruttoeinkommen.

Die Beitragsbemessungsgrenze –  Änderungen 2013

Derzeit liegt sie bei 45.900,- € jährlich. Diese Deckelung wird 2013 auf 47.250,- € pro Jahr angehoben. Gutverdiener müssen somit etwas mehr von ihrem Einkommen an die Sozialversicherung abgeben.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – beziffert die Höhe des Jahreseinkommens, ab der es Arbeitnehmern möglich wird, von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung zu wechseln. Liegt das Jahreseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt Versicherten der Eintritt in die PKV verwehrt. Auch diese Grenze wird jährlich neu festgelegt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Grundlage für die Neuberechnung ist wiederum die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter.

Bleiben Arbeitnehmer in der GKV, obwohl ihnen der Wechsel zur PKV mit Erreichen beziehungsweise Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich wäre, werden sie als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze lag im Jahr 2012 bei 50.850,- €. Im kommenden Jahr 2013 wird sie voraussichtlich auf 52.200,- Euro angehoben werden.

Beitragsbemessungsgrenze in der privaten Krankenversicherung

Bei einer privaten Krankenversicherung gibt es keine Beitragsbemessungsgrenze. Jedoch berechnet sich der monatliche Beitrage auch hier nicht nur nach dem gewählten Leistungspaket. Hier zieht die private Krankenversicherung auch noch andere Kriterien heran, die das Risiko betreffen. Geprüft und bewertet werden für die Beitragsbemessung der Gesundheitszustand, das Eintrittsalter und das Geschlecht. Da es bei der privaten Krankenversicherung keine Familienversicherung wie in der gesetzlichen Versicherung gibt, verteuert sich der Tarif dementsprechend, je mehr Familienmitglieder versichert werden müssen.

weitere ähnliche Beiträge:

Wechseln private Krankenversicherung
Kosten private Krankenversicherung
Kündigung private Krankenversicherung