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Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung

Wie werden schulische Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet und welche Auswirkungen haben sie auf die Rentenhöhe?


Entwicklung in den letzten Jahren

Vor 1992 wurden max. 13 Jahre an schulischen Ausbildungszeiten für die Rente anerkannt und bewertet. Die Anrechnung erfolgte frühestens ab dem 16. Geburtstag. Dabei wurde der Besuch einer allgemeinbildenden Schule und einer Fachschule bis zu 4 Jahren, der Besuch einer Hochschule bis längstens 5 Jahren anerkannt. Für die Anrechnung des Besuchs einer Fach- und einer Hochschule war außerdem ein erfolgreicher Abschluss erforderlich.

Mit dem Rentenreformgesetz (RRG) 1992 wurde die Anrechenbarkeit auf maximal 7 Jahre ab dem 16. Lebensjahr begrenzt. Dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule wurde die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt. Eine Höchstdauer für einzelne Schularten gab es nicht mehr, für Fach- und Hochschulen war weiterhin ein erfolgreicher Abschluss erforderlich.
Für Personen, die ab 1.1.1992 in Rente gingen, griff die Verkürzung jedoch nicht sofort voll. Durch Übergangsregelungen wurden monatsweise die anrechnungsfähigen Schulzeiten begrenzt, bis man bei den 7 Jahren angelangt war.

Zum 1.1.1997 wurde durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) die Altersgrenze für die Anrechnung der Schulzeiten vom 16. auf das 17. Lebensjahr heraufgesetzt. Die Höchstdauer wurde auf 3 Jahre begrenzt, allerdings war kein Abschluss mehr erforderlich.
Auch hier gab es im Zeitraum von Januar 1997 bis Dezember 2000 eine Übergangsregelung, so dass erst ab 1.1.2001 tatsächlich maximal 3 Jahre an Schulzeiten für die Rente berücksichtigt und bewertet wurden.

Seit 1.1.2002 werden insgesamt bis zu 8 Jahren schulischer Ausbildung als Anrechnungszeiten für die Rente berücksichtigt, wobei allerdings nur 3 Jahre auch bewertet werden. Die übrigen Zeiten wirken sich auf die Wartezeiten aus und verhindern, dass längere Lücken im Versicherungskonto entstehen.

Für Schulzeiten, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, und den Zeitraum zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr gibt es eine Nachzahlungsmöglichkeit .

Auswirkung auf die Rentenhöhe

Derzeit erhalten bewertete Schulzeiten 75 Prozent der durchschnittlichen Entgeltpunkte , die der Versicherte während seines Berufslebens erreicht hat, höchstens jedoch 75 Prozent des Durchschnittsverdieners. Maximal kann man mit 3 Jahren Schulausbildung also 2,25 Entgeltpunkte erreichen. Das entspricht derzeit einer monatlichen Rente in Höhe von 58,79 Euro in den alten und 51,68 Euro in den neuen Bundesländern.

Ab 1.1.2005

Durch die Neuregelung wird die Bewertung der Schul- und Hochschulzeiten aufgehoben. Lediglich Fachschulausbildungen und Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden auch weiterhin für längstens 36 Monate bewertet. Die Anerkennung als unbewertete Anrechnungszeit für höchstens 8 Jahre bleibt für alle schulischen Ausbildungszeiten erhalten, so dass keine einschneidenden rentenrechtlichen Lücken entstehen.

Die Neuregelung gilt für Neurentner ab Januar 2005. Allerdings gibt es auch hier eine Übergangsregelung, in der über einen Zeitraum von 4 Jahren eine stufenweise Abschmelzung der bewerteten Zeiten erfolgt.

Quelle: deutsche-rentenversicherung-bund.de

 

 
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