kuendigung.jpgWer seine private Krankenversicherung kündigen möchte, sollte sich die Vertragsklauseln sorgfältig durchlesen. Hier steht, welche Fristen zur Kündigung einzuhalten sind. Manche Versicherer binden Ihre Kunden vertraglich bis zu drei Jahre an ihren Vertrag. Eine ordentliche Kündigung muss in der Regel spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen, in der die Mindestvertragslaufzeit endet. Verpasst der Versicherungsnehmer die Kündigungsfrist, ist er für ein weiteres Jahr an den Vertrag gebunden. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, dies schreibt das Gesetz vor.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht, also außerhalb der vorgenannten Frist, hat der Versicherungsnehmer im Falle einer Beitragserhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Beitrag erhöht, sofern eine Beitragsanpassung nicht vertraglich vereinbart wurde. Auch bei der Einschränkung der vertraglich vereinbarten Leistungen, steht dem Versicherten eine außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Da seit 2009 eine gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung besteht kann nach der Beendigung der Versicherungsverhältnisses nicht ganz darauf verzichtet werden. Damit eine Kündigung wirksam wird, muss der Versicherungsnehmer den neuen Versicherungsschutz nachweisen. Entweder muss er dann zu einem anderen privaten Anbieter wechseln oder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück kehren. Am besten man holt sich vorab über einen Versicherungsvergleich neue Angebote ein. Hierfür können Sie nachfolgendes Formular nutzen:

Doch ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht immer ohne weitere möglich. Dies ist nur möglich, wenn wieder eine Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB V eingetreten ist. Versicherungsnehmer die die Altersgrenze von 55 überschritten haben und in den letzten 5 Jahren vor eintreten der erneuten Versicherungspflicht nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, bleibt der Zugang zu dieser verwehrt. Für ihn ist die Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse vom Gesetz her absolut ausgeschlossen.

Ein Selbständiger kann Wechsel in ein Beschäftigungsverhältnis die gesetzliche Versicherungspflicht wieder neu aufleben lassen. Dabei muss er seine Selbständigkeit nicht ganz aufgeben. Es genügt, wenn der Hauptanteil seiner Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis herrühren. In diesem Fall ist er auch nicht an die Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages der privaten Krankenversicherung gebunden. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses noch rückwirkend zum Datum der Arbeitsaufnahme kündigen. Damit die Kündigung wirksam wird, muss er innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Nachweis über sein Beschäftigungsverhältnis erbringen.