Versicherungen
private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Kündigung
Private Krankenversicherung Kündigung |
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Ein außerordentliches Kündigungsrecht, also außerhalb der vorgenannten
Frist, hat der Versicherungsnehmer im Falle einer Beitragserhöhung zu
dem Zeitpunkt, zu dem sich der Beitrag erhöht, sofern eine
Beitragsanpassung nicht vertraglich vereinbart wurde. Auch bei der
Einschränkung der vertraglich vereinbarten Leistungen, steht dem
Versicherten eine außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Doch ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht immer
ohne weitere möglich. Dies ist nur möglich, wenn wieder eine
Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB V eingetreten ist.
Versicherungsnehmer die die Altersgrenze von 55 überschritten haben und
in den letzten 5 Jahren vor eintreten der erneuten Versicherungspflicht
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, bleibt
der Zugang zu dieser verwehrt. Für ihn ist die Rückkehr zur gesetzlichen
Krankenkasse vom Gesetz her absolut ausgeschlossen.
Ein Selbständiger kann Wechsel in ein Beschäftigungsverhältnis die gesetzliche Versicherungspflicht wieder neu aufleben lassen. Dabei muss er seine Selbständigkeit nicht ganz aufgeben. Es genügt, wenn der Hauptanteil seiner Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis herrühren. In diesem Fall ist er auch nicht an die Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages der privaten Krankenversicherung gebunden. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses noch rückwirkend zum Datum der Arbeitsaufnahme kündigen. Damit die Kündigung wirksam wird, muss er innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Nachweis über sein Beschäftigungsverhältnis erbringen.
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Wer seine private Krankenversicherung kündigen möchte, sollte sich die
Vertragsklauseln sorgfältig durchlesen. Hier steht, welche Fristen zur
Kündigung einzuhalten sind. Manche Versicherer binden Ihre Kunden
vertraglich bis zu drei Jahre an ihren Vertrag. Eine ordentliche
Kündigung muss in der Regel spätestens drei Monate vor Ablauf des
Versicherungsjahres erfolgen, in der die Mindestvertragslaufzeit endet.
Verpasst der Versicherungsnehmer die Kündigungsfrist, ist er für ein
weiteres Jahr an den Vertrag gebunden. Eine Kündigung muss immer
schriftlich erfolgen, dies schreibt das Gesetz vor.