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rechtliche Besonderheiten bei den freien Berufen

Für Freie Berufe gibt es einige rechtliche Besonderheiten im deutschen Recht!

So besteht für einige freie Berufe eine Pflichtmitgliedschaft in einer zuständigen Kammer. Das betrifft so genannte „kammerfähigen freien Berufe“. Diese Pflichtmitgliedschaft besteht für folgende Berufe: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte, Architekten und beratende Ingenieure, Psychotherapeuten, die Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte.

Die Aufgabe der Kammern ist die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder. Sie sollten insbesondere dafür sorgen dass die Mitglieder ihren Beruf ordnungsgemäß ausüben können. Für einige dieser Berufsgruppen besteht eine freiwillige Kammermitgliedschaft.

Im Berufsrecht und in der Berufsausübung gibt es für Freie Berufe einige Sonderregelungen. Viele freie Berufe erfordern eine hohe fachliche Kompetenz. Deshalb muss eine entsprechende Ausbildung für den jeweiligen Beruf nachgewiesen werden. Wer das nicht kann darf in der Regel keinen freien Beruf einfach ausüben. Sofern man Mitglied in einer Kammer ist, ist der Nachweis damit erbracht. Andere Freiberufler die Nichtmitglied in einer Kammer sind, müssen ihre Berechtigung nachweisen. Zum Beispiel der Heilpraktiker beim Gesundheitsamt, der vereidigten Sachverständiger bei der IHK und beim Gericht. Es gibt aber auch andere Freiberufler die ihre Arbeit ohne einen Nachweis aufnehmen können, zum Beispiel einen Unternehmensberater. Wenn sie nicht sicher sind ob sie einen Nachweis für die Ausübung als Freiberufler brauchen, können Sie sich beim Institut für Freie Berufe . unter der Internetadresse www.ifb.uni-erlangen.de erkundigen.

Mit diesen Regeln versucht der Staat die besondere gesellschaftliche Bedeutung der freien Berufe zu gewährleisten. Das heißt zum Beispiel das die medizinische Versorgung gewährleistet wird, das unabhängige Beratung gesichert ist und dass einige freie Berufe ihre ordnungspolitischen Funktionen nachkommen können. Das betrifft insbesondere Notare, Wirtschaftsprüfer oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Eine weitere Besonderheit betrifft die Werbung für Freie Berufe. Es bestehen für Freie Berufe Werbebeschränkungen. Das heißt dass nicht jede Form der Werbung erlaubt ist. Nicht alle zulässigen Werbeformen dürfen Freiberufler nutzen. Diese Beschränkungen werden durch den Gesetzgeber immer mehr abgebaut. Jeder Freiberufler sollte die gängigen Vorschriften einhalten. Wer dagegen verstößt, muss damit rechnen dass er durch die zuständige Kammer einer Abmahnung oder ein Bußgeld bekommt.
Der Sinn hinter dieser Beschränkung ist, dass durch den Gebrauch kommerzieller Werbung das Vertrauen der Patienten oder Klienten nicht verspielt werden soll. Wenn sie nicht sicher sind welche Werbeformen erlaubt sind können Sie sich bei ihrer Kammer oder auf der Webseite des Instituts für Freie Berufe erkundigen.

Es gibt einige typische Werbeformen die besonders für Freiberufler sinnvoll und bis auf einige Ausnahmen auch erlaubt sind. Immer wieder kann man in Zeitungen Anzeigen von Freiberuflern sehen. Das ist aber nur erlaubt werden sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Das heißt zum Beispiel bei einer Neugründung, bei Urlaub oder Urlaubs Vertretungen oder Zusammenlegungen von Praxen.

Eine andere Form der Werbung ist das verschicken von E-Mails. Sofern in den E-Mails sachliche Infoaktionen und keine unzulässigen werblichen Elemente enthalten sind ist das in Ordnung. Preise dürfen nicht enthalten sein. Es spricht allerdings nichts dagegen, wenn sie ihren Kunden ein Newsletter verschicken. Durch den ständigen Ausbau des Internets mit dieser Art der Werbung immer wichtiger. Für einen Freiberufler ist dies eine kostengünstige und wirkungsvolle Art der Werbung.
Es ist auch erlaubt ihren Beruf oder ihre Praxis mit sachlichen Informationen sowie mit den Tätigkeiten und Schwerpunkten ihres Berufes darzustellen. Zum Beispiel als Flyer oder über eine Internetseite. Es dürfen keine unzulässige werbliche Elemente enthalten sein. Sie können ihre Selbstdarstellung oder auch ihre Unternehmens- Präsentation als E-Mail verschicken.

Die beste Werbung ist bekanntermaßen ein schönes Praxisschild. Das ist eindeutig erlaubt und erwünscht, das Freiberufler ihre Tätigkeitsschwerpunkte auf solche Art bewerben können.

Eine andere Art der Werbung ist das eintragen in Branchenverzeichnissen. Das können zum Beispiel die gelben Seiten seien, aber auch verschiedene Internetportale und Ähnliches. Dort dürfen Freiberufler ihren Namen Ihrer Adresse und die Tätigkeitsschwerpunkte eintragen lassen.

Wie Sie sehen, gibt es eine Vielfalt von Möglichkeiten. Freiberufler dürfen werben, aber sie müssen die gesetzlichen Einschränkungen einhalten, wenn sie das alles beachten brauchen Sie keine Angst vor einer Abmahnung oder ein Bußgeld haben. Wir wünschen Ihnen dabei viel Erfolg.  

 
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