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freie Berufe
rechtliche Besonderheiten bei den freien Berufen
rechtliche Besonderheiten bei den freien Berufen |
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Für Freie Berufe gibt es einige rechtliche Besonderheiten im deutschen Recht! So besteht für einige freie Berufe eine Pflichtmitgliedschaft in einer zuständigen Kammer. Das betrifft so genannte „kammerfähigen freien Berufe“. Diese Pflichtmitgliedschaft besteht für folgende Berufe: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte, Architekten und beratende Ingenieure, Psychotherapeuten, die Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte. Die Aufgabe der Kammern ist die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder. Sie sollten insbesondere dafür sorgen dass die Mitglieder ihren Beruf ordnungsgemäß ausüben können. Für einige dieser Berufsgruppen besteht eine freiwillige Kammermitgliedschaft. Im Berufsrecht und in der Berufsausübung gibt es für Freie Berufe einige Sonderregelungen. Viele freie Berufe erfordern eine hohe fachliche Kompetenz. Deshalb muss eine entsprechende Ausbildung für den jeweiligen Beruf nachgewiesen werden. Wer das nicht kann darf in der Regel keinen freien Beruf einfach ausüben. Sofern man Mitglied in einer Kammer ist, ist der Nachweis damit erbracht. Andere Freiberufler die Nichtmitglied in einer Kammer sind, müssen ihre Berechtigung nachweisen. Zum Beispiel der Heilpraktiker beim Gesundheitsamt, der vereidigten Sachverständiger bei der IHK und beim Gericht. Es gibt aber auch andere Freiberufler die ihre Arbeit ohne einen Nachweis aufnehmen können, zum Beispiel einen Unternehmensberater. Wenn sie nicht sicher sind ob sie einen Nachweis für die Ausübung als Freiberufler brauchen, können Sie sich beim Institut für Freie Berufe . unter der Internetadresse www.ifb.uni-erlangen.de erkundigen. Mit diesen Regeln versucht der Staat die besondere gesellschaftliche Bedeutung der freien Berufe zu gewährleisten. Das heißt zum Beispiel das die medizinische Versorgung gewährleistet wird, das unabhängige Beratung gesichert ist und dass einige freie Berufe ihre ordnungspolitischen Funktionen nachkommen können. Das betrifft insbesondere Notare, Wirtschaftsprüfer oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. |
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