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Die Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist ausschließlich von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften zu entrichten. Die Körperschaftsteuer fällt nur auf den Gewinn an. Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt 25%.

Betreibt der Selbständige sein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, so besteht der wesentliche Unterschied zum Einzelunternehmen darin, dass hier zwei Steuersubjekte bestehen: die GmbH in der das Unternehmen betrieben wird und der Existenzgründer oder Gesellschafter die regelmäßig auch Geschäftsführer der GmbH sind.

Das unternehmerische Ergebnis der GmbH (Gewinn oder Verlust; zwingend ermittelt im Rahmen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses) unterliegt zunächst der Besteuerung mit Körperschaftsteuer an Stelle der Einkommensteuer für natürliche Personen.

Erst wenn die GmbH ihre Gewinne an ihre Anteilseigner ausschüttet, wird diese Gewinnausschüttung auf der Ebene des Anteilseigners nochmals dessen Einkommensbesteuerung unterworfen.

Zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird derzeit im Rahmen des sog. körperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahrens die von der GmbH gezahlte Körperschaftsteuer auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Anteilseigners angerechnet.

Erfahrung: Die Rechtsform der GmbH (bzw. auch die einer GmbH & Co KG) sollte nur bei entsprechenden Erfahrungswerten des Existenzgründers oder bei professioneller Hilfe gewählt werden.

 

 
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