Während zwar die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auf der Bemessungsgrundlage der Einkommen bzw. Körperschaftsteuer beruht, hat die Gewerbesteuer wiederum auch Auswirkungen auf diese Steuern: Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (und anschließend wiederum des Gewinns für die Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) ist die gezahlte Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig (In-Sich-Abzugsfähigkeit). Wird bei einem Gewinn und Gewerbeertrag vor Gewerbesteuer (keine Hinzurechnungen bzw. Kürzungen) von z. B. 600 Gewerbesteuer in Höhe von 100 bezahlt (Hebesatz=400), so ist anschließend nur noch 600-100=500 der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer zu unterwerfen.
In der Bilanz muss das Unternehmen für die Gewerbesteuerzahlung eine Rückstellung bilden. Zu diesem Zweck kann die Gewerbesteuer vereinfachend nach der 5/6 Methode: GewStRückstellung = GewE * 0,05 * h /6*5 oder mathematisch genau nach obigen Formeln ermittelt werden. Dadurch wird berücksichtigt, dass die Gewerbesteuer Betriebsausgabe ist und ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert. Für einen Hebesatz von 400 stimmt das Ergebnis mit der mathematisch exakten Berechnung überein.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Weil die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften deutlich gesenkt worden ist, können Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft die bezahlte Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG: Gewerbesteueranrechnung). Dazu darf das 1,8-fache des Messbetrags von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, soweit diese auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Bei einem Hebesatz von ca. 340 % hat die Gewerbesteuer dann keine Belastungswirkung mehr. Anderenfalls (und bei anderen Konstellationen) kommt es zu einem Anrechnungsüberhang.

 


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