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Gründungszuschuss im Detail


Gründungszuschuss: Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit, der neue Gründungszuschuss im Detail

Ab dem 1. August 2006 ersetzt der neue Gründungszuschuss den Existenzgründungszuschuss („Ich AG“) und das Überbrückungsgeld. Das neue Förderinstrument richtet sich an alle Existenzgründer, die Arbeitslosengeld beziehen und sich beruflich selbstständig machen wollen. Empfänger von Arbeitslosengeld II können die Förderung nicht in Anspruch nehmen.

Insgesamt beträgt die Förderdauer bis zu 15 Monate. Sie ist in zwei Phasen unterteilt:

In den ersten neun Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründer neben Leistungen in Höhe ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes monatlich eine Pauschale von 300 Euro, um sich so in der gesetzlichen Sozialversicherung absichern zu können. Nach Ablauf der ersten neun Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren sechs Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. Allerdings müssen die Jungunternehmer vor Beginn der zweiten Förderphase ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.

Es werden nur Gründungen mit dem Gründungszuschuss gefördert, die im Haupterwerb erfolgen und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen. Gründer müssen außerdem bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben. Ausnahme: Wer vor dem 31. Juli seine Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes begonnen hat, sein Unternehmen aber erst nach dem 31. Juli gründet und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss hat, kann noch bis zum 31. Oktober 2006 mit dem bisherigen Überbrückungsgeld gefördert werden.

Existenzgründer, die den neuen Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ein direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit in eine geförderte Selbstständigkeit ist also nicht möglich.

Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird übrigens während der Förderung aufgebraucht. Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung.

Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, müssen Gründer die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Diese Stellungnahme gibt Auskunft über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens. Fachkundige Stellen können zum Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren sein. Außerdem müssen Antragsteller die für sie zuständige Agentur für Arbeit von ihrer persönlichen und fachlichen Eignung überzeugen. Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann von dem Antragsteller verlangt werden, an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilzunehmen.

Wer Arbeitslosengeld II bezieht und sich selbstständig machen möchte, kann bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft oder Optionskommune ein Einstiegsgeld beantragen.

Bereits laufende Förderungen mit einem Existenzgründungszuschuss bzw. mit dem Überbrückungsgeld werden von der Neuregelung nicht tangiert.

Zwischen Januar 2003 und Juni 2006 wurde bundesweit in mehr als 395.000 Fällen ein Existenzgründungszuschuss gewährt, Überbrückungsgeld wurde in diesem Zeitraum in mehr als 570.000 Fällen bewilligt.

Quelle: arbeitsagentur 

 
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