Gemeinde setzt die Gewerbesteuer fest
Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt.
Beispiel wie oben:
Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer
2 600 € x 400 % = 10 400 €
Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes (oder einer anderen, neu zu schaffenden „wirtschaftskraftbezogenen Steuer“) ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert. Seit 2004 beträgt der Hebesatz mindestens 200, es sei denn die Gemeinde setzt einen höheren Hebesatz fest. Damit will der Gesetzgeber sog. Gewerbesteueroasen (zum Beispiel Norderfriedrichskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatte) verhindern. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland (München hat einen Hebesatz von 490, die meisten Gemeinden im Umland liegen zwischen 300 und 400).
Durch die Festlegung des Hebesatzes hat die Gemeinde einen politischen Handlungsrahmen zur Ansiedlung oder ggf. auch Abschreckung von Gewerbebetrieben in der Hand. Ein niedriger Hebesatz ist eines von mehreren Entscheidungskriterien zur Standortfrage. Der niedrige Hebesatz ist zwar positives Ansiedlungskriterium, aber für die Gemeinde mit niedrigeren Steuereinnahmen verbunden. Hohe Hebesätze können zu Abwanderungstendenzen führen, haben aber auch höhere Steuereinnahmen zur Folge. Die für die jeweilige Gemeinde richtige Abwägung zu finden, ist dem Geschick der politisch Handelnden überlassen.
Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, muss der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden (Zerlegung). Zerlegungsmaßstab sind die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhne (Steuerzerlegung).
Formeln zur Berechnung der Gewerbesteuer
Bei Kapitalgesellschaften kann man die Höhe der Gewerbesteuer wie folgt ausrechnen:
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mit GewSt = zu zahlende Gewerbesteuer, h = Hebesatz der Gemeinde (geteilt durch Hundert, also bei einem Hebesatz von 400 wäre h hier 4) und GewE = Gewerbeertrag vor Gewerbesteuerzahlung.
Bei Personengesellschaften und Einzelnunternehmen ist die Berechnung der Gewerbesteuerzahlung wegen des Freibetrags und des Staffeltarifs komplizierter. Soweit der Gewerbeertag hinreichend hoch (unabhängig vom Hebesatz ab einschließlich 72.500,00 Euro) liegt, gilt folgende Formel:
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Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu. Allerdings sind auch Bund und Länder indirekt an der Gewerbesteuer durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt.
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