Kürzungen
Durch die Kürzungen soll eine mehrfache Belastung mit Realsteuern vermieden werden. So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um einen Teil des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen. Daneben werden insbesondere Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen (mehr als 10 %-Anteil) gekürzt, da diese bereits auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen. Überdies werden, um dem Inlandscharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, ausländische Gewinnanteile gekürzt.
Finanzamt setzt Messbetrag fest
Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt. Dazu wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für Kapitalgesellschaften 5 %. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Gewerbeertrag zunächst um einen Freibetrag von 24 500 € zu kürzen. Für den verbleibenden Gewerbeertrag gilt ein Staffeltarif, der beginnend mit einer Steuermesszahl von 1 % für die ersten 12 000 € in 12 000 €-Schritten um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 5 % ansteigt (ab 72 500 € Gewerbeertrag).
Beispiel:
Gewerbeertrag 100 500 €
Freibetrag 24 500 € Messbetrag 0 €
1. Stufe: 12 000 € x Steuermesszahl 1 % = Messbetrag 120 €
2. Stufe: 12 000 € x Steuermesszahl 2 % = Messbetrag 240 €
3. Stufe: 12 000 € x Steuermesszahl 3 % = Messbetrag 360 €
4. Stufe: 12 000 € x Steuermesszahl 4 % = Messbetrag 480 €
5. Stufe: 28 000 € x Steuermesszahl 5 % = Messbetrag 1400 €
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Messbetrag insgesamt = 2 600 €
Freibetrag und Staffeltarif (ab einem Gewerbeertrag von ca. 75.000 € entspricht der Staffeltarif einem zusätzlichen Freibetrag von 24.000 €) sollen kompensieren, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften keinen Unternehmerlohn steuermindernd geltend machen können. Bei einer Kapitalgesellschaft ist dagegen das Geschäftsführergehalt Lohnaufwand und mindert somit den Gewerbeertrag.

