Steuerpflichtig sind Gewerbebetriebe

Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer (siehe dazu aber unten: Reformvorschläge). Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt immer der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Für Gewerbeerträge bis 72.500 € gelten ermäßigte Steuermesszahlen.

Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag

Gewerbeertrag ist der nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird. Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die teilweise damit begründet werden, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs abbilden soll. Eine klare Definition dieses Begriffs fehlt jedoch, so dass umstritten bleibt, welche Hinzurechnungen bzw. Kürzungen mit diesem Ziel begründet werden können.

Hinzurechnungen

Als wesentlichste Hinzurechnung ist die hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zu nennen; gewerbesteuerlich mindern bezahlte Zinsen auf langfristige Kredite den Gewerbeertrag nur zur Hälfte (bei einem EBIT von 200 werden Zinsen in Höhe von 100 gezahlt, der Gewinn beträgt also 100, der Gewerbeertrag allerdings 150). Ursprünglich sah diese Vorschrift eine vollständige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen vor, d.h. Zinszahlungen minderten den Gewerbeertrag überhaupt nicht. Damit wurde eine Gleichbehandlung von Eigenfinanzierung und Fremdfinanzierung angestrebt, da (kalkulatorische) Zinsen auf das Eigenkapital die Bemessungsgrundlage auch nicht mindern. Dieser Anspruch wurde aus dem Ziel der Besteuerung der objektiven Ertragskraft abgeleitet. Durch Gesetzesänderung wurde dies jedoch auf 60 % (ab 1983) bzw. 50 % (ab 1984) begrenzt.



Kürzungen

Durch die Kürzungen soll eine mehrfache Belastung mit Realsteuern vermieden werden. So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um einen Teil des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen. Daneben werden insbesondere Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen (mehr als 10 %-Anteil) gekürzt, da diese bereits auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen. Überdies werden, um dem Inlandscharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, ausländische Gewinnanteile gekürzt.

Finanzamt setzt Messbetrag fest

Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt. Dazu wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für Kapitalgesellschaften 5 %. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Gewerbeertrag zunächst um einen Freibetrag von 24 500 € zu kürzen. Für den verbleibenden Gewerbeertrag gilt ein Staffeltarif, der beginnend mit einer Steuermesszahl von 1 % für die ersten 12 000 € in 12 000 €-Schritten um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 5 % ansteigt (ab 72 500 € Gewerbeertrag).

Beispiel:
Gewerbeertrag  100 500 €
Freibetrag            24 500 €                                          Messbetrag       0 €   
1. Stufe:               12 000 € x Steuermesszahl 1 % =  Messbetrag   120 €
2. Stufe:               12 000 € x Steuermesszahl 2 % =  Messbetrag   240 €
3. Stufe:               12 000 € x Steuermesszahl 3 % =  Messbetrag   360 €
4. Stufe:               12 000 € x Steuermesszahl 4 % =  Messbetrag   480 €
5. Stufe:               28 000 € x Steuermesszahl 5 % =  Messbetrag 1400 €
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Messbetrag insgesamt                                     = 2 600 €

Freibetrag und Staffeltarif (ab einem Gewerbeertrag von ca. 75.000 € entspricht der Staffeltarif einem zusätzlichen Freibetrag von 24.000 €) sollen kompensieren, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften keinen Unternehmerlohn steuermindernd geltend machen können. Bei einer Kapitalgesellschaft ist dagegen das Geschäftsführergehalt Lohnaufwand und mindert somit den Gewerbeertrag.



Gemeinde setzt die Gewerbesteuer fest

Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt.

Beispiel wie oben:
Messbetrag        x    Hebesatz        =      Gewerbesteuer    
 2 600 €             x      400 %           =        10 400 €

Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes (oder einer anderen, neu zu schaffenden „wirtschaftskraftbezogenen Steuer“) ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert. Seit 2004 beträgt der Hebesatz mindestens 200, es sei denn die Gemeinde setzt einen höheren Hebesatz fest. Damit will der Gesetzgeber sog. Gewerbesteueroasen (zum Beispiel Norderfriedrichskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatte) verhindern. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland (München hat einen Hebesatz von 490, die meisten Gemeinden im Umland liegen zwischen 300 und 400).

Durch die Festlegung des Hebesatzes hat die Gemeinde einen politischen Handlungsrahmen zur Ansiedlung oder ggf. auch Abschreckung von Gewerbebetrieben in der Hand. Ein niedriger Hebesatz ist eines von mehreren Entscheidungskriterien zur Standortfrage. Der niedrige Hebesatz ist zwar positives Ansiedlungskriterium, aber für die Gemeinde mit niedrigeren Steuereinnahmen verbunden. Hohe Hebesätze können zu Abwanderungstendenzen führen, haben aber auch höhere Steuereinnahmen zur Folge. Die für die jeweilige Gemeinde richtige Abwägung zu finden, ist dem Geschick der politisch Handelnden überlassen.

Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, muss der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden (Zerlegung). Zerlegungsmaßstab sind die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhne (Steuerzerlegung).

Formeln zur Berechnung der Gewerbesteuer

Bei Kapitalgesellschaften kann man die Höhe der Gewerbesteuer wie folgt ausrechnen:

gewerbesteuer formel

 

 

mit GewSt = zu zahlende Gewerbesteuer, h = Hebesatz der Gemeinde (geteilt durch Hundert, also bei einem Hebesatz von 400 wäre h hier 4) und GewE = Gewerbeertrag vor Gewerbesteuerzahlung.

Bei Personengesellschaften und Einzelnunternehmen ist die Berechnung der Gewerbesteuerzahlung wegen des Freibetrags und des Staffeltarifs komplizierter. Soweit der Gewerbeertag hinreichend hoch (unabhängig vom Hebesatz ab einschließlich 72.500,00 Euro) liegt, gilt folgende Formel:

 

gewerbesteuer formel

Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu. Allerdings sind auch Bund und Länder indirekt an der Gewerbesteuer durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt.


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Gewerbesteuer aus der freien Enzyklopädie Wikipedia  und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation . In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren  verfügbar.




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