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Rechnungen und QuittungenWas müssen Existenzgründer und unternehmer bei Rechnungen und Quittungen beachten |
Unternehmer müssen Auftraggeber z.B. Häuslebauer auf die Aufbewahrungsfrist von Rechnungen hinweisen
Bisher war ein Unternehmer nur dann verpflichtet eine Rechnung auszustellen, soweit er den Umsatz an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person ausgeführt hat. Die Pflicht Rechnungen auszustellen ist ab 01.August 2004 für bestimmte, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Leistungen erweitert worden. Korrespondierend zur neuen Rechnungsaustellunsgpflicht ist eine Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen für Privatpersonen Gesetz geworden.
Privatpersonen, die Handwerker oder Baufirmen mit Arbeiten an einem Grundstück oder Haus beauftragen, müssen die Rechnungen zwei Jahre lang aufbewahren. Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Rechnungen aus dem Jahr 2004 (ab August 2004) müssen daher bis Ende 2006 aufbewahrt werden.
Die Unternehmer sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Ausführung ihrer Leistungen eine Rechnung zu erstellen und den Auftraggeber auf die Aufbewahrungsfrist hinzuweisen.
Zu den „Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück“ gehören insbesondere:
• Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Beseitigung von Bauwerken dienen z.B. Erstellung Rhobau, Installation von Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Einbau von Fenstern und Türen
• Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten
• Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäuschen
• Entsorgung von Baumaterial
• Gerüstbau
• Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (Bäume, Gehölze, Rasen etc.)
Leistungen von Nichtunternehmern oder die Hilfe von Bekannten bzw. Verwandten sind von der Pflicht Rechnung auszustellen ausgenommen. Dies gilt bei der Nachbarschaftshilfe oder dem Einsatz von Bekannten und Verwandten auch dann, wenn diese nicht umsonst arbeiten, sofern sie nicht mehr als ein „geringes Entgelt“ erhalten.
Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und dem Auftraggeber droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. Dem Handwerker kann sogar mit 5.000 Euro zu Kassse gebeten werden, wenn er seiner Pflicht eine Rechnung auszustellen und darauf den Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Rechnungsempfängers zu vermerken verletzt.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Sie können mit uns Kontakt aufnehmen und wir werden Ihnen gerne behilflich sein. Steuerkanzlei Luttenberger Tel. 030 943 98 301