Ein Nebengewerbe beschreibt ein angemeldetes Gewerbe, das nicht hauptberuflich oder in Vollzeit ausgeübt wird. Fünfzehn Arbeitsstunden gibt der Gesetzgeber als arbeitszeitlichen Richtwert an, der ein Nebengewerbe von einer hauptberuflichen Tätigkeit unterscheidet.
Nebengewerbe werden häufig auch als Nebentätigkeit, Kleingewerbe oder Kleinunternehmen bezeichnet. Allerdings kann, im Unterschied zum Nebengewerbe, eine Nebentätigkeit sämtliche Beschäftigungen zusammenfassen, die nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Bei der Gründung eines Nebengewerbes ist der Initiator nicht verpflichtet eine eigene Krankenversicherung abzuschließen, solange für die Nebentätigkeit nicht mehr als achtzehn Stunden pro Woche aufgewendet werden und die Einkünfte die der Haupttätigkeit nicht übersteigen. Überwiegt die Tätigkeit im Nebengewerbe, so muss eine Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Dem Finanz- und Gewerbeamt sind die aufgewendeten Arbeitsstunden in dem Nebengewerbe nicht von Bedeutung. Ein Nebengewerbe muss beim Gewerbeamt bzw. der Gewerbemeldestelle der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung angemeldet, und näher bezeichnet werden. Das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft werden vom Gewerbeamt davon in Kenntnis gesetzt. Die resultierenden Nebeneinkünfte ordnet das Finanzamt, wie auch die Haupteinkünfte nach der entsprechenden Einkunftsart zu. Übersteigt der Umsatz im Wirtschaftsjahr nicht die Grenze von 17.500,- EUR, kann der Betreiber eines Nebengewerbes die Kleinunternehmerregelung anwenden. Dies beinhaltet eine Erleichterung bezüglich der Umsatzsteuer. Eine Verpflichtung zur Anwendung liegt nicht vor. Bei einem Kundenkreis von Privatleuten bietet sich diese Kleinunternehmerregelung jedoch an.
Von dem Nebengewerbe muss der Arbeitgeber in der Regel nicht informiert werden, es sei denn, der geltende Arbeitsvertrag schreibt es vor. Der Arbeitgeber hat auch das Recht das Nebengewerbe zu untersagen, sollte für ihn eine Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt entstehen. Zu beachten ist auch, dass je nach Tätigkeitsgruppe eine Rentenversicherungspflicht bestehen kann. Als Unternehmensform wählen die meisten Gründer eines Nebengewerbes das Einzelunternehmen . Bei mehreren Gründern entsteht zumeist eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder GmbH. Diese sollte in jedem Fall mit fachkundiger Existenzgründungsberatung und Verträgen erfolgen.