Rechtsformen
Bei der Neugründung eines Unternehmens muss man sich für eine geeignete Rechtsform entscheiden. Bei den Rechtsformen unterscheidet man zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Diese Rechtsformen unterscheiden sich in der Geldeinlage oder auch in der Haftung. Deshalb sollte man sich bei der Wahl der Rechtsform gründlich informieren welche Rechtsform die geignete ist. Wir haben für Sie einige Merkmale der einzelnen Rechtsformen näher beschrieben.
Rechtsformen
Grundsätzlich ist es beim Einzelunternehmer so, das er mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Aber auch jeweils ein Personengesellschafter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für das Unternehmen. Dagen können die Teilhaber der Kapitalgesellschaften ihre Haftung auf ihre Einlagen beschränken. Wenn man sich ins Handelsregister einträgt werden die Rechtsformen GmbH und AG zu eigenständigen Rechtspersönlichkeiten. Unter der untenstehenden Auflistung finden Sie detailierte Informationen zu den einzelnen Rechtsformen.
Einzelunternehmen
Eigentümerbezeichnung: In einem Einzelunternehmen ist der Inhaber eine einzelne Person.
Haftung: Es besteht eine unbeschränkte Haftung mit seinem Privatvermögen.
steuerliche Belastung des Gewinns: Der Gewinn unterliegt der Einkommenssteuer. Dabei variiert der Steuersatz von 19,9% bis 48,5% je nach Höhe der Gesamteinkünfte.
Erhöhung des Haftungskapitals: Die Höhe des Haftungskapitals ist beschränkt in der Höhe des Privatvermögens. Eine Erhöhung des Haftungskapitals besteht aber auch in der Möglichkeit einen stillen Gesellschafter aufzunehmen.
Kredite: Die Kreditwürdigkeit des Einzelunternehmers ist groß bedingt durch die uneingeschränkte Haftung mit seinem Privatvermögen.
Leitungsbefugnis: In einem Einzelunternehmen liegt die Leitungsbefugnis einzig und allein beim Inhaber.
GmbH
Eigentümerbezeichnung: Der Eigentümer an einer GmbH wird Gesellschafter genannt.
Haftung: Die Haftung ist beschränkt auf die Kapitaleinlage. Die Kapitaleinlage ist bei Gründung 25000 Euro hoch. Achtung! Gegebenenfalls kann es zu einer Nachschußpflicht kommen wenn dies so im Gesellschaftervertrag vereinbart wurde.
steuerliche Belastung des Gewinns: Gewinner aus einer GmbH unterliegen der Körperschaftssteuer(25%). Steuern die auf Dividenden gezahlt werden müssen unterliegen zur Hälfte der Einkommenssteuer des jeweiligen Teilhabers.
Erhöhung des Haftungskapitals: Durch die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter sehr gut.
Kredite: Bei der GmbH ist die Kreditwürdigkeit nicht sehr groß durch die beschränkte Haftung der Gesellschafter.
Leitungsbefugnis: Zum einen ist dies der Geschäftsführer, dieser muß dabei kein Gesellschafter sein. Zum anderen sind dies der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung.
KG
Eigentümerbezeichnung: Komplementär und Kommanditist
Haftung: Die Komplementäre haften uneingeschtränkt mit ihrem Privatvermögen. Der Kommanditist haftet nur in der Höhe der Kapitaleinlage.
steuerliche Belastung des Gewinns: Der Gewinn unterliegt der Einkommenssteuer. Dabei variiert der Steuersatz von 19,9% bis 48,5% je nach Höhe der Gesamteinkünfte.
Erhöhung des Haftungskapitals: Durch die beschränkte Haftung des Kommanditisten ist die Zuführung begünstigt. Aber durch das uneingeschränkte Haften eines Komplementärs erschwert.
Kredite: Durch die uneingeschränkte Haftung eines Komplementärs ist die Kreditaufnahme sehr gut.
Leitungsbefugnis: Die Leitungsbefugnis liegt beim Komlementär.
OHG
Eigentümerbezeichnung: Der Eigentümer einer OHG wird Gesellschafter genannt.
Haftung: Es besteht eine uneingeschränkte persönliche Haftung.
steuerliche Belastung des Gewinns: Der Gewinn unterliegt der Einkommenssteuer. Dabei variiert der Steuersatz von 19,9% bis 48,5% je nach Höhe der Gesamteinkünfte.
Erhöhung des Haftungskapitals: Die Zuführung von Haftungskapital ist nur durch die Zahl der Gesellschafter und ihrem Privatvermögen begrenzt.
Kredite: Die Kreditwürdigkeit einer OHG ist sehr groß , da die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.
Leitungsbefugnis: Die Leitungsbefugnis in einer OHG ist davon abhängig was im Gesellschaftervertrag ausgehandelt wurde.