ScheinselbständigkeitTritt eine erwerbstätige Person durch Dienst- oder Werksleistungen als selbständiger Unternehmer auf, obwohl sie durch die Art der Tätigkeit zu den abhängig Beschäftigten, also als Arbeitnehmer zählt, liegt eine Scheinselbständigkeit vor. Der gesetzlichen Regelung nach ist es entscheidend, ob die Tätigkeit nach Anordnungen eines Auftraggebers ausgeführt wird, bzw. ob eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt ist. Die freie Arbeitszeitgestaltung und die Möglichkeit, die vereinbarte Leistung auch durch Dritte erbringen zu lassen, sind daher wichtige Kriterien für die Definition von Selbständigkeit. Scheinselbständige gelten sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer. Somit sind Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Bei einer vorsätzlichen Hinterziehung durch Scheinselbständigkeit, können die Sozialversicherungsbeiträge auf bis zu dreißig Jahre rückwirkend eingefordert werden, wenn die entsprechende Person arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft werden kann. Das Bundesarbeitsgericht definiert einen Arbeitnehmer als jemanden, der weisungsgebunden fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leisten muss. Das kann arbeitsgerichtlich durch eine Statusklage festgestellt werden. Da verbesserte Arbeitsbedingungen erreicht werden können, liegt der Vorteil dieses Vorgangs eher bei dem Arbeitnehmer. Zuständig für das Anfrageverfahren auf Scheinselbständigkeit ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, ehemals BfA.

Merkmale der Scheinselbständigkeit

Folgende Merkmale gelten als Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit: Das Unternehmen besitzt kein Firmenschild oder keine eigenen Geschäftsräume. Es hat kein eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf. Als deutliche Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung oder Scheinselbständigkeit werden eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers angesehen. Zwar sind die beschriebenen Punkte aus dem Vermutungskatalog mit der Neufassung des Gesetzes entfallen, jedoch in der Beurteilung weiterhin von Bedeutung. Mit einer Feststellung der Scheinselbständigkeit ist das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt abzumelden und die gesetzliche Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer endet zeitgleich.

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