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Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer

Einkommenssteuer muss von natürlichen Personen und die Körperschaftssteuer  von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichtet werden. Darüber hinaus gibt es auch Unterschiede der Einkommenssteuer und der Körperschaftsteuer in den einzelnen Rechtsformen.


Einkommensteuer:

Die Einkommenssteuer wird generell von natürlichen Personen entrichtet. dabei hängt die Höhe der Einkommenssteuer von der Höhe des Einkommens ab.  

Körperschaftsteuer:

Die Körperschaftsteuer ist ausschließlich von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften zu entrichten. Die Körperschaftsteuer fällt nur auf den Gewinn an. Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt 25%.


Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bei der:


Einzelunternehmen und Personengesellschaft

Betreibt der Existenzgründer sein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft, etwa der OHG oder der GmbH & Co KG so fällt auf den Gewinn bzw. den Überschuss aus der unternehmerischen Tätigkeit Einkommensteuer an.

Je nach Art der Tätigkeit und der Rechtsform werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Auch ein Arbeitnehmer unterliegt mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit der Einkommensbesteuerung. Im Unterschied zum Arbeitnehmer muss der Unternehmer aber erst noch seinen Gewinn bzw. seinen Überschuss selber ermitteln.

Dies erfolgt je nach Art der Tätigkeit, dem Umfang des Geschäftsbetriebs und auch ggf. der Ausübung von Wahlrechten des Steuerpflichtigen in Form der Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses, einer steuerlichen Bilanz oder einer bloßen Einnahme-Überschussrechnung.

Dabei gilt: wenn keine Gewinne dafür aber Verlust erwirtschaftet werden, muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden. 

GmbH

Betreibt der Existenzgründer sein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, so besteht der wesentliche Unterschied zum Einzelunternehmen darin, dass hier zwei Steuersubjekte bestehen: die GmbH in der das Unternehmen betrieben wird und der Existenzgründer oder Gesellschafter die regelmäßig auch Geschäftsführer der GmbH sind.

Das unternehmerische Ergebnis der GmbH (Gewinn oder Verlust; zwingend ermittelt im Rahmen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses) unterliegt zunächst der Besteuerung mit Körperschaftsteuer an Stelle der Einkommensteuer für natürliche Personen.

Erst wenn die GmbH ihre Gewinne an ihre Anteilseigner ausschüttet, wird diese Gewinnausschüttung auf der Ebene des Anteilseigners nochmals dessen Einkommensbesteuerung unterworfen.

Zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird derzeit im Rahmen des sog. körperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahrens die von der GmbH gezahlte Körperschaftsteuer auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Anteilseigners angerechnet.

Erfahrung: Die Rechtsform der GmbH (bzw. auch die einer GmbH & Co KG) sollte nur bei entsprechenden Erfahrungswerten des Existenzgründers oder bei professioneller Hilfe gewählt werden.

 

 
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