Recht & Steuern
Quittungen & Rechnungen
Quittung und Rechnung
Quittung und Rechnung |
Unternehmer müssen Auftraggeber z.B. Häuslebauer auf die Aufbewahrungsfrist von Rechnungen hinweisenBisher war ein Unternehmer nur dann verpflichtet eine Rechnung auszustellen, soweit er den Umsatz an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person ausgeführt hat. Die Pflicht Rechnungen auszustellen ist ab 01.August 2004 für bestimmte, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Leistungen erweitert worden. Korrespondierend zur neuen Rechnungsaustellunsgpflicht ist eine Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen für Privatpersonen Gesetz geworden. Zu den „Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück“ gehören insbesondere:• Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Beseitigung von Bauwerken dienen z.B. Erstellung Rhobau, Installation von Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Einbau von Fenstern und Türen • Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten • Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäuschen • Entsorgung von Baumaterial • Gerüstbau • Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (Bäume, Gehölze, Rasen etc.)
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Sie können mit uns Kontakt aufnehmen und wir werden Ihnen gerne behilflich sein. Steuerkanzlei Luttenberger Tel. 030 943 98 301
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