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Knackpunkte von Basel II 

 

3. Die Behandlung der Restlaufzeit

Die von Basel geplante Adjustierung der Eigenkapitalanforderungen nach „effektiver Restlaufzeit“ gehörte von Anfang an zu den strittigsten Punkten des Konsultationspapiers, obwohl sie nur für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz vorgesehen war.

Besonders von deutscher Seite wurden nachteilige Effekte für die bewährte „Kultur der langfristigen Unternehmensfinanzierung“ befürchtet. Tatsächlich ließen sich Extrembeispiele finden, bei denen die Laufzeitanpassung zu einer Versechsfachung der Eigenkapitalanforderungen führen konnte.

Nach den jüngsten Vorschlägen aus Basel soll die zuvor diskutierte Abmilderung der Laufzeitfaktoren – über die Begrenzung der maximal anzurechnenden Laufzeit auf 5 anstelle von 7 Jahren hinaus – wohl doch nicht kommen. Die mit recht hohen Anpassungsfaktoren verbundene Marktwertmethode („Mark to Market-Methode“) hat sich in Basel durchgesetzt und wurde darüberhinaus mit der Verringerung der Basislaufzeit von 3 auf 2,5 Jahre sogar noch etwas verschärft (vgl. Tabelle 1). Adjustiert wird in einem Laufzeitband von 1 bis 5 Jahren (dies ergibt einen Faktor von maximal 3,4, um den ein fünfjähriger Kredit höher zu gewichten wäre als ein einjähriger Kredit).

basel II

 

Immerhin soll aber ein nationales „Wahlrecht zur expliziten Laufzeitanpassung“ eingeführt werden: Die Aufsichtsbehörde soll für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz und den Basisansatz bestimmen können, ob alle Institute (explizite) Laufzeitzu- oder -abschläge verwenden müssen oder ob einheitlich 2,5 Jahre Laufzeit anzusetzen sind („implizite“ Adjustierung). Im fortgeschrittenen Ansatz gilt dies jedoch nur für Kredite an Unternehmen bis 500 Mio. € Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme; übersteigt einer der beiden Werte die 500 Mio. €- Grenze, muss eine Laufzeitadjustierung stattfinden. Die deutsche Aufsicht hat bereits erklärt, sich in beiden Ansätzen für die implizite Laufzeitberücksichtigung zu entscheiden, d. h. für eine einheitliche Anwendung der Basislaufzeit von 2,5 Jahren. Im Basisansatz blieben somit alle Kredite von einer gesonderten Laufzeitanrechnung verschont, im fortgeschrittenen Ansatz zumindest diejenigen Kredite an Unternehmen bis zur festgelegten Höchstgrenze.

Auch wenn nunmehr die langfristige Kreditfinanzierung nicht mehr durch verbindliche Laufzeitaufschläge gefährdet zu sein scheint, verbleiben zumindest zwei Kritikpunkte am aktuellen Vorschlag: 1. ergibt sich tendenziell ein Wettbewerbsvorteil für Staaten mit überwiegend kurzfristigen Finanzierungsstrukturen, bei denen die Laufzeitdifferenzierung umgesetzt wird, und 2. wirkt sich die Laufzeitanpassung verschärfend auf Eigenkapitalfinanzierungen aus. Hier kommen die 5-Jahresfaktoren zur Anwendung, was zu einer Erhöhung der Kapitalanforderungen um bis zu 79% führen kann.

Quelle: kfw